Der, die, das Deutsche ist wohl ein Konstrukt.
Nicht die Herkunft ist entscheidend, die Benennung ist es. Wer meint, das sei Unfug, wird zum Verdachstfall beim Verfassungsschutz. Wie aktuell die AfD.
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Nun darf also das Bundesamt für Verfassungsschutz die Alternative für Deutschland als so genannten Verdachtsfall einstufen. Dazu hat in einem Urteil gestern das Verwaltungsgericht Köln seinen Segen gegeben, indem es eine Klage der AfD gegen die Bundesrepublik Deutschland abwies. „Es gebe ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts über dessen Begründung.
Dieses Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die AfD und damit die deutsche Parteienlandschaft. Es bedeutet letztlich einen Schritt hin zur Aussicht auf ein Verbotsverfahren, was die AfD in ihrer Argumentation auch selbst vorbrachte: Eine solche Einstufung komme in ihrer Wirkung einem Verbot gleich. Der Status als „Schwefelpartei“, wie sie der AfD-nahe Publizist Michael Klonovsky ironisch nennt, erhält nun sozusagen eine amtlich-juristische Bestätigung.
Aber die Bedeutung des Urteils geht über die AfD hinaus. Im Zentrum der Argumentation steht die Interpretation des Begriffs des Volkes. Im Wesentlichen geht es um den Vorwurf des Bundesamtes, die AfD vertrete einen „ethnisch verstandenen Volksbegriff“. Die entscheidende Passage in der Pressemitteilung des Gerichts – das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor – lautet:
„Sowohl im Flügel als auch in der JA [der Jugendorganisation Junge Alternative] sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und sollten „Fremde“ möglichst ausgeschlossen werden. Dies weiche vom Volksbegriff des Grundgesetzes ab. Es gebe Verlautbarungen, in denen „Umvolkungs-“ und „Volkstod-“Vorwürfe erhoben würden. Ferner sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen („Messer-Migranten“). Drittens rechtfertige auch eine Betrachtung der Partei im Übrigen ihre Einstufung als Verdachtsfall. Diese befinde sich in einem Richtungsstreit, bei dem sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durchsetzen könnten. Nicht erforderlich sei für eine Einstufung als Verdachtsfall, dass eine Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde.“
In der Argumentation des Bundesamtes und im Urteil, zumindest soweit die Pressemitteilung darauf schließen lässt, steckt zumindest implizit die Behauptung, der „Volksbegriff des Grundgesetzes“ sei grundsätzlich nicht ethnisch zu verstehen. Dies zu unterstellen, ist durchaus nicht selbstverständlich, sondern fragwürdig. Wen meinten die Mütter und Väter des Grundgesetzes, als sie 1949 in die Präambel schrieben, „das Deutsche Volk“ habe sich dieses Grundgesetz gegeben? Das „Deutsche Volk“ kommt an vielen Stellen der Verfassung vor, nicht die Bevölkerung und auch nicht das „Staatsvolk“ oder „alle, die in Deutschland leben“, wie Angela Merkel einmal definierte, steht da, sondern „das Deutsche Volk“. Und an entscheidender Stelle in Artikel 116 auch das Wort „Volkszugehörigkeit“, das kaum anders als ethnisch zu verstehen ist.
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