Kategorie: Recht
Nancy Faeser aktuell: Gewerkschaftboss Rainer Wendt warnt
Corona aktuell: Kontrafunk & mehr – Die Intensivmafia
Nachdem von Tom Laussen und Walter van Rossum bereits vor einiger Zeit das Buch
erschienen ist, erläutert Tom Lausen seine Gedanken und Erkenntnisse im neuen Podcast „Kontrafunk“, Folge 6:
Zahlensalat mit Lügendressing
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Tom Lausens Einlassung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.3.2022
- Schriftliche Stellungnahme Tom Lausens zur Anhörung vom 22.3.2022
- Die Webseite „Intensivbetten“ von Tom Lausen
- Die staatliche Grundlage der gesamten Panikerzeugung in Sachen Corona
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- Weitere Artikel auf MEDIAGNOSE zur Manipulation der Bevölkerung durch die Protagonisten der Intensivmedizin bei der DIVI , durch die Medien, die Politikakteure.
Ethik aktuell: Öffnung der Büchse der Pandora …
… 40 Jahre Reproduktionsmedizin in Deutschland
Hintergrundbericht des Dlf vom 15.4.2022 hören:
Meine Meinung zum Komplex ´Reproduktionsmedizin` …
… habe ich bereits 2010 in dem Essay „Wehret den Anfängen“ dargelegt. Sie finden ihn in dieser PDF ab Seite 40.
Aktuell – Manfreds Kolumne Doku: Deutschlands Giftliste in Sachen Impfstoffe CoVid19
Heimlich, still und leise im Windschatten …
… weltweiter Krisen hat die Bundesregierung langjährige medizinische Praktiken in Form von Gesetzen und Verordnungen was Arzneimittel anbelangt, abgeschafft.
Um die schnelle Implementierung der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen wurde eine neue Verordnung mit dem Namen „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung (MedBVSV) erlassen und damit viele bisher gängige und bewährte Paragrafen außer Kraft gesetzt. §3 Abs. 1 und § 4 der MedBVSV beziehen sich auf die Covid-19-Impfstoffe und begraben damit folgende Gesetze und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).
MehrTeil 1
§ 3 Abs. 1 der MedBVSV setzt nun also folgende Verordnungen und Gesetze außer Kraft, angefangen beim Arzneimittelgesetz:
§ 8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel). Abgelaufene Covid-19-Impfstoffe dürfen aber nach wie vor verabreicht werden und sind auch im Verkehr.
§ 10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel)
Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden.
§ 11 AMG (Packungsbeilage)
Covid-19–Impfstoffe benötigen keine Packungsbeilage
§ 11a AMG (Fachinformation)
Covid-19-Impfstoffe benötigen auch keine Fachinformation
§ 21 AMG (Zulassungspflicht)
Covid-19-Impfstoffe können problemlos auch ohne jegliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden.
§32 AMG (Staatliche Chargenprüfung)
Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in den Verkehr gebracht werden.
§43 AMG (Apothekenpflicht)
Covid-19-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in den Verkehr gebracht werden.
§47 AMG (Vertriebswege)
Covid-19-Impfstoffe dürfen unter kompletter Umgehung der gängigen Vertriebswege wie Großhandel, Apotheke, Arzt ,Patient in den regulären Verkehr gebracht werden.
§72 Abs.1 und 4 AMG (Einfuhrerlaubnis)
Covid-19-Impfstoffe dürfen ohne eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland importiert werden.
§72a Abs. 1 AMG (Zertifikate für die Einfuhr)
Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne Einfuhrzertifikate nach Deutschland gebracht werden.
§72b Abs. 1 und 2 AMG (Einfuhrerlaubnis für Gewebe)
Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.
§72c Abs. 1 AMG (Einmalige Einfuhr von Gewebe)
Die einmalige Einfuhr von Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne jegliche Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.
§73a AMG (Ausfuhr)
Und auch die Ausfuhr von Covid-19-Impfstoffen aus Deutschland bedarf keiner Genehmigung.
§78 AMG (Preise)
Preise für Covid-19-Impfstoffe können frei bestimmt werden. (Monopol- und Patentgefahr)
§84 AMG (Gefährdungshaftung)
Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung und Folgen der Covid-19-Impfstoffe nicht.
§94 AMG (Deckungsvorsorge)
Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Covid-19-Impfstoffe nicht. (was ja bereits bekannt war)
Punkte der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) werden folgende umgangen:
§ 4a Absatz 1 AM-HandelsV (Abgabe nur durch berechtigte Betriebe)
Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert und abgegeben werden.
§ 6 Absatz 1 AM-HandelsV (Auslieferung nur an Betriebe mit Erlaubnis)
Auch hier: Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.
Teil 2
§ 4 der MedBVSV hebelt folgende Gesetze und Verordnungen aus. Fangen wir an beim Arzneimittelgesetz (AMG):
§13 AMG (Herstellungserlaubnis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Herstellungserlaubnis produziert werden.
§15 AMG (Sachkenntnis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden. Das bedeutet, dass jeder die Präparate herstellen kann.
§19 AMG (Verantwortungsbereiche)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne eine sachkundige Person hergestellt werden. (deckt sich eigentlich fast mit § 15 AMG)
Sehen wir uns an, was die neue Regelung unter § 4 MedBVSV der Bundesregierung mit der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) macht. Folgendes wird außer Kraft gesetzt:
§3 AMWHV (Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch entgegen QMS, GMP und GfP hergestellt werden.
§4 AMWHV (Personal)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne ausreichendes sachkundiges und qualifiziertes Personal hergestellt werden. (sehr vertrauenerweckend)
§11 AMWHV (Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne regelmäßige Selbstinspektionen und ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. produziert werden.
§15 AMWHV (Kennzeichnung)
Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Kennzeichnung produziert werden.
§16 AMWHV (Freigabe)
Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine qualitative Überprüfung und ohne Freigabe in den Verkehr gebracht werden.
§17 AMWHV (Inverkehrbringen und Einfuhr)
Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne die Freigabe in den Verkehr gebracht und aus dem Ausland eingeführt werden.
§22 – 26 AMWHV (Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung, Freigabe und Inverkehrbringen, Inverkehrbringen und Einfuhr)
Für Covid-19-Impfstoffe entfallen mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde alle genannten Vorschriften.
§ 5 der MedBVSV regelt das Transfusionsgesetz (TFG) Hier wurden folgende Bestimmungen über den Haufen geworfen:
§4 & §7 TFG (Anforderung an die Spendeneinrichtung /Anforderungen zur Entnahme der Spende)
Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoffen geimpft wurden, dürfen Blut spenden. (Trotz der ungewissen Datenlage wo denn die mRNA der Präparate im Körper verbleibt und was sie dort anrichtet)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 TFG (Auswahl der spendenden Personen)
Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft wurden, dürfen Blut spenden.
Außerdem werden diejenigen, die mit einem sogenannten Covid-19-Impfstoff geimpft wurden in Einzelfällen dazu aufgefordert, eine Blutspende zu Forschungszwecken abzugeben.
Man kann also festhalten, dass durch die von der Bundesregierung verordnete MedBVSV viele Punkte langjähriger und gängiger medizinischer Standards in Bezug auf Arzneimittel abgeschafft wurden wenn es um Covid-19-Impfungen geht. Wozu diese Vorgehensweise dienen soll, sollte schnellstmöglich geklärt werden denn Vertrauen schaffen diese neuen Standards eher weniger als mehr.
Quellen:
(1) https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__3.html
(2) https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__4.html
(3) https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html#BJNR024480976BJNE002204310
(4) https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html#BJNR175200998BJNE000703310
(5) https://www.gesetze-im-internet.de/amwhv/index.html#BJNR252310006BJNE002401116
Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen aber ohne Gewähr!
Aktuell Corona: Impfpflicht … Im Herbst als Widergänger?
Sie zunächst mal vom Tisch.
Claudio Casula hat auf der Achse des Guten die Stimmung unserer Impffreunde danach zusammengefasst.
Hier die zwingende Argumentation eines Juristen gegen die Impfpflicht. Ich befürchte, im Herbst kommt die unselige Debatte wieder.
Weltplus-Artikel als PDF* lesen
Die Argumentation ist bestens zur Verwendung vor Gericht bei Widerspruch gegen eine Impfpflicht geeignet. Meine Meinung
*Weil das Thema außerordentlich wichtig für die Fragestellung „Corona“ ist, zitieren wir den Text als PDF. Verweise und Kommentare der Leserschaft lesen Sie, wenn Sie WELTplus testen/abonnieren. Wir empfehlen WELTplus ausdrücklich: 30 Tage kostenlos testen.
Meilenstein Corona – Der ´Cicero` zur „Pandemie der Ungeimpften“
Quelle grün-kursives Zitat und PDF
MehrWinfried Kretschmann hatte sich bei Markus Lanz am 7. Dezember in Rage geredet. Es ging einmal mehr um die Einführung einer „allgemeinen Impfpflicht“, von der die ebenfalls in der Talk-Runde anwesende Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Immunologie, Prof. Christine Falk, meinte, sie würde „gerne ohne auskommen“, wüsste aber „im Moment ehrlicherweise nicht mehr weiter“. Die bereits aus anderen Politikfeldern bekannte „Alternativlosigkeit“ wird nun allerorten auch beim Thema Impfpflicht proklamiert und treibt die Politik seit dem Herbst 2021 zu immer neuen Bekenntnissen der Entschlossenheit: „Wir sind jetzt in einem Stadium, wo wir das mit der Corona-Krise nicht mehr anders hinbekommen“, meinte Kretschmann und betonte, man sei in einer „extremen Ausnahmesituation. Und nur in einer solchen greifen wir zu einem Mittel wie der Impfpflicht.“ Zur Begründung dieser „Ausnahmesituation“ werden freilich dieselben Narrative verwendet, die schon seit März 2020 den „Ausnahmezustand“ der seinerzeit ebenso als alternativlos vorgestellten „Lockdowns“ in der 1., 2. und 3. Welle begleitet haben: überfüllte Intensivstationen und aufgestapelte Särge in großen Hallen, „weil die Krematorien dafür nicht mehr reichen“, so Kretschmann mit Blick, diesmal nicht nach Bergamo, sondern nach Sachsen.
Doch die Stimmung ist seit dem Herbst 2021 eine deutlich andere als noch im Jahr zuvor. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung sind mittlerweile gegen Covid-19 geimpft, Millionen sind darüber hinaus natürlich immunisiert, und gleichwohl erreichten die vom RKI täglich verkündeten Fallzahlen neue Rekordwerte. In den Talkshows der Republik wird nicht die Frage erörtert, was die Impfung bisher gebracht habe, sondern ausschließlich, dass es mehr, viel mehr und mit noch größerem Tempo davon brauche: Boostern und Boostern und das Schließen von „Impflücken“, lautet der alternativlose Imperativ. Sprach die vormalige Kanzlerin im Frühjahr 2021 noch davon, dass eine Impfquote von 60–70% den Weg aus der Pandemie bedeute, sehen wir heute das blanke Gegenteil: Wir sind offenbar tiefer drin denn je. Kretschmann fordert im Dezember 2021 eher unspezifisch: „Weit über 90 Prozent!“ Er erklärt nicht, woher er diese Zahl nimmt und was sich damit ändern sollte. Aber er räumt unmissverständlich Spekulationen darüber aus dem Debattenraum, die Impfung könnte ggf. weiterhin als eine freiwillige zu behandeln sein, oder wenigstens die Kinder könnten von einer allgemeinen Impfpflicht ausgenommen bleiben. In diesem Zusammenhang kommt der Baden-Württembergische Ministerpräsident dann auch auf des Pudels eigentlichen Kern: Grundsätzlich respektiere der freiheitliche Staat zwar „Eigensinn“ und „Widerborstigkeit“, „aber in einer Situation, wo der Eigensinn andere gefährdet, weil ich sie anstecke und dadurch eine Pandemie entsteht, da ist es halt nun mal anders“.
[…] PDF weiter lesen
Corona – Die Fragen des österreichischen Verfassungsgerichts …
… an die Bundesregierung Österreichs
Broders Spiegel: Ein Vorbild für das Verfassungsgericht?
Österreichs Verfassungsrichter stellen ihrer Regierung die Fragen, die bislang vor allem Kritikern der Corona-Politik vorbehalten waren und meist unbeantwortet blieben. Wer stellt nun hierzulande die richtigen Fragen?
Die Fragen im Einzelnen
Mehr„In obengenanntem Verordnungsprüfungsverfahren ergeht gemäß § 20 Abs. 3 VfGG die Aufforderung – auch zur Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung – bis zum 18. Februar 2022 folgende Auskünfte zu erteilen:
1. In den Verordnungsakten zu den auf Grundlage des COVID-19-MG ergangenen Verordnungen wird insbesondere auf Zahlen von im Zusammenhang mit COVID-19 auf Normal- bzw. Intensivstationen hospitalisierten Personen sowie auf Zahlen verstorbener Personen Bezug genommen.
Laut einem – exemplarisch genannten – Bericht der Tageszeitung “Die Presse” vom 11. Oktober 2021 (“Auch Geimpfte im Spital: Wirkt die Impfung überhaupt?”) würden nach amtlichen Auskünften “etwa, wenn Patienten wegen Nierenversagen auf der Intensivstation liegen, die zufällig positiv auf Corona getestet werden”, diese “als Coronafälle” zählen.
Der Verfassungsgerichtshof ersucht daher um Auskunft, ob die in den Verordnungsakten angegebenen Hospitalisierungs- bzw. Verstorbenenzahlen alle mit SARS-CoV-2 infizierten Personen, die in Spitälern auf Normal- oder Intensivstationen untergebracht sind bzw. die “an oder mit” SARSCoV-2 verstorben sind, umfassen? Wenn ja, warum wird diese Zählweise gewählt? Weiters ersucht der Verfassungsgerichtshof – gegebenenfalls – um Aufschlüsselung dieser Zahlen nach:
· Personen, die an COVID-19 verstorben sind, Personen, die mit COVID-19 verstorben sind, und
· Personen, die (asymptomatisch) mit SARS-CoV-2 verstorben sind.
· Personen, die wegen COVID-19 auf Intensivstationen hospitalisiert wurden, Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Intensivstationen hospitalisiert wurden, aber auch an COVID-19 litten, und schließlich Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Intensivstationen hospitalisiert wurden und (asymptomatisch oder mit mildem, an sich nicht hospitalisierungsbedürftigem Verlauf) mit SARS-CoV-2 infiziert waren.
· Personen, die wegen COVID-19 auf Normalstationen hospitalisiert wurden, Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Normalstationen hospitalisiert wurden, aber auch an COVID-19 litten, und Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Normalstationen hospitalisiert wurden und (asymptomatisch oder mit mildem, an sich nicht hospitalisierungsbedürftigem Verlauf) mit SARS-CoV-2 infiziert waren.
Der Verfassungsgerichtshof ersucht Mitteilung der jeweiligen Zahlen einerseits in Summe (aufgeschlüsselt nach Alterskohorten) sowie anderseits für den 25. Jänner 2022.
2. Wie hoch ist das Durchschnittsalter und wie hoch ist das Medianalter der wegen COVID-19 auf Normalstationen und auf Intensivstationen hospitalisierten Personen sowie der an COVID-19 verstorbenen Personen?
3.1. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Erkrankungsfällen nach Alterskohorten und Geschlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal- bzw. Intensivstationen pro 100.000 Erkrankungsfällen nach Alterskohorten und Geschlecht?
3.2. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Infektionen nach Alterskohorten und Geschlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal bzw. Intensivstationen pro 100.000 Infektionen nach Alterskohorten und Geschlecht?
3.3. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Einwohnern nach Alterskohorten und Geschlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal- bzw. Intensivstationen pro 100.000 Einwohner nach Alterskohorten und Geschlecht?
4. Welche Virusvarianten waren am 1. Jänner 2022, am 25. Jänner 2022 und tagesaktuell zu welchen Prozentsätzen bei Infizierten bzw. Hospitalisierten bzw. Verstorbenen vertreten?
5. Wie stellt sich die prozentuelle Zuordnung von stattfindenden Infektion auf Lebensbereiche (wie beispielsweise Familie, Arbeit, Einkauf [Grundversorgung, andere Güter], verschiedene Freizeitbeschäftigungen) dar?
6. Um welchen Faktor reduziert das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen bzw. Im Freien das Ansteckungs- bzw. Übertragungsrisiko?
7. Wie verteilen sich die Impfraten (gegliedert nach einfach, zweifach, dreifach geimpft) auf Alterskohorten?
7.1. Bezogen auf Omikron-Infektionen: Wie hoch war durchschnittliche die 7-Tage-Inzidenz im Jänner 2022 bei Personen ohne Schutzimpfung gegen COVID-19, bei Personen nach der Zweitimpfung, aber vor Ablauf von 14 Tagen nach der Zweitimpfung, dann bei Personen mit abgeschlossener Impf-“Grundimmunisierung” (ohne “Booster-Impfung”) und schließlich bei Personen mit “Booster-Impfung”?
7.2. Um welchen Faktor verringert die COVID-Schutzimpfung das Risiko schwerer Verläufe? In Medienberichten war von bis zu 95 % die Rede. Nun scheint das – allgemeine (nicht nach Alter und Gesundheitszustand differenzierte) – Risiko, an COVID-19 zu versterben, aktuell bei 0,1516 Prozent zu liegen (vgl. AGES-Dashboard). Worauf bezieht sich eine angegebene Impfwirksamkeit von beispielsweise 95 %? Was bedeutet in diesem Zusammenhang absolute und relative Risikoreduktion?
7.3. Um welches Maß vermindern eine Erstimpfung, eine Zweitimpfung und eine Drittimpfung das Risiko, wegen COVID-19 auf einer Normalstation bzw. auf einer Intensivstation hospitalisiert zu werden bzw. an COVID-19 zu versterben? Hängt dieses Maß von der (jeweils vorherrschenden) Virusvariante ab?
7.4. Nach Medienberichten soll sich die Schutzwirkung von COVID-Schutzimpfungen mit dem Zeitablauf verringern. Trifft dies zu? Wie hoch ist demnach der Schutzfaktor nach der Zweitimpfung mit dem am häufigsten verwendeten Impfstoff drei Monate, sechs Monate und neun Monate nach der Zweitimpfung? Es wird jeweils um Angabe der absoluten und der relativen Risikoreduktion ersucht.
7.5. Wie hoch ist der Anteil der Erst-, Zweit- bzw. Drittgeimpften an den wegen COVID-19 bzw. den mit SARS-CoV-2 hospitalisierten Personen?
7.6. Es scheint dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, dass sich auch Personen mit COVIDSchutzimpfung mit SARS-CoV-2 infizieren, an COVID-19 erkranken und SARS-CoV-2 übertragen können. Um welches Maß sinkt durch die COVID-Schutzimpfung jeweils das Infektions-, das Erkrankungs- und das Übertragungsrisiko? Es wird um nähere Aufschlüsselung ersucht, falls dieses Maß von der Zahl der Impfungen und / oder vom verstrichenen Zeitraum seit der letzten Impfung abhängt.
8.1. Mit welcher Wahrscheinlichkeit schließt ein negativer molekularbiologischer Test auf SARSCoV-2 (§ 2 Abs. 2 Z 3 der 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl. II 24/2022) aus, dass die getestete Person innerhalb von 72 Stunden ab Testnahme andere Personen mit SARS-CoV-2 infizieren kann?
Unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Wie lange ab (negativer) Testnahme ist es (mit höchster Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen, dass eine negativ getestete Person SARS-CoV-2-Viren überträgt?
8.2. Wie hoch ist das Übertragungsrisiko bei einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person mit Zweitimpfung, die drei, sechs bzw. acht Monate zurückliegt, im Vergleich zu einer ungeimpften Person, deren negativer PCR-Test 24 Stunden zurückliegt?
9.1. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines ungeimpften 25-Jährigen im Zeitraum eines Jahres?
9.2. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines zweifach mit dem in Österreich gebräuchlichsten Impfstoff geimpften 25-Jährigen im
dritten, sechsten bzw. neunten Monat nach der Zweitimpfung, umgerechnet auf den Zeitraum eines Jahres?
9.3. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines ungeimpften 65-Jährigen im Zeitraum eines Jahres?
9.4. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines zweifach mit dem in Österreich gebräuchlichsten Impfstoff geimpften 65-Jährigen im dritten, sechsten bzw. neunten Monat nach der Zweitimpfung, umgerechnet auf den Zeitraum eines Jahres?
9.5.1. Der sog. “Lockdown für Ungeimpfte” kann eine Infektion zB in der Familie oder in der Arbeit nicht ausschließen, wohl aber etwa im Gasthaus. Bezogen auf die Zuordnung von Infektionsrisiken zu Lebensbereichen (oben 5): Um wieviele Prozentpunkte reduziert der “Lockdown für Ungeimpfte” das Infektionsrisiko einer ungeimpften Person (Basis: Infektionsrisiko ohne “Lockdown für Ungeimpfte” = 100)?
9.5.2. Der “Lockdown für Ungeimpfte” dürfte unter anderem auf der Überlegung basieren, dass Personen ohne COVID-Schutzimpfung ein höheres Hospitalisierungsrisiko haben als geimpfte Personen, womit ein höheres Risiko für das Gesundheitssystem einhergehen dürfte. Nun dürfte das
Hospitalisierungsrisiko auch erheblich vom Alter abhängen. Die Durchimpfungsraten dürften nach Alterskohorten unterschiedlich sein. Jedenfalls dürfte die Durchimpfungsrate über alle Altersgruppen gerechnet bei rund 75 % “Zweitgeimpften” liegen. Das Infektionsgeschehen dürfte ferner auf verschiedene Lebensbereiche unterschiedlich verteilt sein, wobei der “Lockdown” für Ungeimpfte nur bestimmte Infektionsquellen für diese ausschließen dürfte. Unter Berücksichtigung dieser Parameter sowie des Maßes der Risikoreduktion durch eine Zweitimpfung: Welchen in Prozenten ausgedrückten Effekt hat der “Lockdown für Ungeimpfte” auf die Spitalsbelastung?
Oder in absoluten Zahlen: Das AGES-Dashboard weist für den 24. Jänner 2022 1049 COVID-19- Patienten auf Normalstationen und 194 COVID-19-Patienten auf Intensivstationen aus. Um wie viele Betten wäre die Bettenauslastung auf Normal- bzw. Intensivstationen voraussichtlich höher, gäbe es keinen “Lockdown für Ungeimpfte”?
10. Die Tageszeitung “Der Standard” berichtete am 2. Dezember 2021 unter der Überschrift “Weniger COVID-19-Opfer als letzten Herbst, aber höhere Übersterblichkeit”, dass es gegenüber dem Vorjahr um ein Drittel weniger COVID-19-Todesfälle gebe, zugleich aber eine wöchentliche Übersterblichkeit im dreistelligen Bereich. Trifft dies zu? Falls ja, wie hoch war die nicht durch an COVID-19 verstorbenen Personen erklärbare Übersterblichkeit in Summe im Jahr 2021, und wie erklärt sich diese Übersterblichkeit?“
Verfassungsschutzpräsident Haldenwang
Quelle grün-kursiver Text & alle Verweise/Kommentare
MehrDer Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz sollte mehr achtgeben auf das, was ihm gelegentlich rausrutscht. Am Ende könnte er sich noch um Kopf und Kragen schwatzen. Dabei weiß er doch von Amts wegen, dass die Schlapphüte lieber den Schnabel halten, als dass sie palavern. Aber was kann unsereiner schon wissen über die Versuchung, sich vor den Mikrofonen und den Kameras bei seinem Arbeitgeber, in dem Fall der Bundesregierung, anzubiedern. So hat uns Thomas Haldenwang vor kurzem wissen lassen, dass aus seiner „Sicht eine neue Generation von Staatsfeinden an den Demonstrationen gegen die Corona-Politik beteiligt“ ist. „Sie lehnt“, zitiert ihn dpa wörtlich, „unser demokratisches Staatswesen grundlegend ab.“
Ganz abgesehen davon, dass man sich fragt, was nach 16 Jahren „alternativloser“ Merkel-Führung überhaupt noch abzulehnen wäre, muss es sich bei den Demonstranten doch eher um Bürger handeln, die den Glauben an die Demokratie partout nicht aufgeben wollen. Unverdrossen marschieren sie für ihr Recht auf freie Meinungsäußerung sowie für die parlamentarische Kontrolle eines Staates, der sich daran gewöhnt hat, par ordre du Mutti zu herrschen.
Müsste der Chef des Bundesverfassungsschutzes nicht eher diese Möchtegern-Autokraten beschatten lassen, erst recht, wenn sie polizeiliche Kampftruppen in Marsch setzen, um Versammlungen der Bürger mit Wasserwerfern auseinanderzujagen, im Nahkampf auch mit Reizgas und Pfefferspray? Von Einzelfällen kann hier schon länger nicht mehr die Rede sein. An vergangenen Wochenenden demonstrierten wieder Tausende in Düsseldorf, Freiburg, Hamburg, Augsburg, Cottbus… – insgesamt in nach Schätzungen rund 1000 Städten und Gemeinden.
Nun bemängelt Haldenwang, es gäbe „keine ideologische Klammer“, die die Spaziergänger verbinde, sondern nur „die Verachtung des demokratischen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten“. Hoppla, so etwas hört man nicht alle Tage.
Der oberste Verfassungsschützer der Bundesrepublik Deutschland verdächtigt jene, die von ihrem grundgesetzlich verbrieften Recht auf freie Meinungsäußerung und Demonstration Gebrauch machen, terroristisch-extremistischer Umtriebe, nur weil ihre Absichten von denen abweichen, die der Staat allen Bürgern verordnen möchte? Wer verachtet hier eigentlich wen?
Wenn es sich tatsächlich so verhält, wie von Haldenwang behauptet, welcher Grund bestünde dann noch, über die Demonstranten herzuziehen? Laufen sie doch ins Leere. Wie könnten sie zu einer Gefahr für etwas werden, das ohnehin abstirbt, bestenfalls noch vor sich hin kümmert: eine Demokratie, die ohne den Bürger auskommt.
Manfreds Kolumne – Menschenrechte in Pandemiezeiten
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte …
… verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 in 30 Artikeln. Gerade jetzt in Zeiten von Corona lohnt ein Blick auf diese 30 Artikel. Beginnend mit …
MehrArtikel 1: Alle Menschen werden frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen sich zueinander im Geist der Brüderlichkeit verhalten.
Allein dieser Artikel in Verbindung unserer Grundrechte ist eine in sich und dem Mensch zum Menschen verbindliche Geisteshaltung, die auch in der Präambel der Menschenrechte verewigt ist. Würde und Recht sind unverletzbare Prinzipien der westlichen Hemisphäre.
Die Entstehung der Menschenrechte basiert aus dem natürlichen Bedürfnis des Menschen nach Schutz vor Gewalttätern, vor konkreter, ständiger Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum. Was wir heute die Menschenrechte nennen, prägte sich im Laufe der Aufklärung aus. Die Bedeutung der Aufklärung für die Befreiung von geistiger und körperlicher Unterdrückung, und damit für die Menschenrechte, kann bis heute nicht genug betont werden. Die Aufklärung bereitete den Boden für vernünftiges Denken, indem sie an die Vernunft des Menschen appellierte und ihn dazu anhielt, geistig mündig zu werden, selbständig denken zu lernen und nicht unbesehen für wahr und richtig zu halten, was von Obrigkeiten, welcher Art auch immer, zu glauben auferlegt wurde.
Diese durch Geburt erlangten Rechte sind die Basis der Gesellschaften, die sich der Demokratie verpflichtet fühlen. Dokumentiert wird das in den unterschiedlichen Verfassungen und bei uns in Deutschland in den unveräußerbaren Grundrechten. Wer Grundrechte einschränkt oder beseitigt, legt Hand an die Basis gesellschaftlichen Lebens und Wirkens. Gefahrenlagen gleich welcher Art sind keine Gründe zur Anfechtung dieser Prinzipien. Menschenrechte und Grundrechte sind Pflichten für alle Teile der Gesellschaft, insbesondere für die Exekutive. Missbrauch mit den Grundrechten zu treiben heißt, die Basis der gesellschaftlichen Ordnung infrage zustellen, sie zu unterminieren und mit Verordnungen zu übertünchen zum Zweck der Entrechtung und dem Raub von Würde und Freiheit.
Die Gemeinschaft ist aufgefordert sich gegen jeglichen Missbrauch zu erwehren und ihn zu bekämpfen. In unseren Grundrechten ist dies im Artikel 20 Absatz 4 manifestiert. Dieses Grundrecht sieht explizit Widerstand vor und fordert dazu auf, sich dem Missbrauch zu entziehen und ihn zu bekämpfen, selbst mit Mitteln der Gewalt, wenn ein Abstellen des Missbrauchs ansonsten nicht möglich ist. Dieser Einschluss von Widerstand in den Grundrechten ist den Erfahrungen des 3. Reiches geschuldet.
In der Vergangenheit haben Vertreter des römischen Klerus sich am stärksten gegen Aufklärung und die Forderung nach Menschenrechten hervorgetan. Die römische Kurie hat sich erst 1963 zu einem Lippenbekenntnis von Menschenrechten durchgerungen in der Enzyklia „Pacem in terris“. Bis heute hat der Vatikan als einziger Staat Westeuropas die Europäische Menschenrechtskonvention nicht unterzeichnet.
Menschenrechte und Grundrechte zu entziehen oder zu verweigern, erst recht in Gefahrenlagen, hat den Hintergrund autoritärer und totalitärer Macht.
Mit der widerlichen Arroganz, mit der wir von der Exekutive jetzt in der Pandemie vorgeführt werden, indem Grundrechte wahllos entzogen und noch schlimmer Teile der Bevölkerung Grundrechte zurückerstattet werden aufgrund von Gehorsam, indem sie das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nicht achten, hat den Hintergrund staatlicher Gewalt.
Der dabei vorgetragene Schutzgedanke wurde weder nachgewiesen noch auf Verhältnismäßigkeit geprüft, er wurde schlicht behauptet.
Mit der Nichtbeachtung von Grund- und Menschenrechten hat sich der Staat gegen seine selbst auferlegten Obliegenheiten gewandt. Er ist auf dem Weg den Gesellschaftsvertrag einseitig aufzukündigen. Es ist beispielhaft, dass irgendwelche Notstände zur Legalisierung herhalten müssen. Das ist der berühmt und berüchtigte Weg für Gesellschaftsveränderungen, den wir ständig erleben und der aus freien Staaten und freien Bevölkerungen totalitäre Systeme entstehen lässt. Bis heute haben wir in der mittlerweile fast zwei Jahre andauernden Pandemie keine Eckpunkte und Richtlinien vernommen, die eine Beendigung des Notstands beschreiben.
Es deutet sich an, dass dieser Notstand mit weiteren Themen wie dem „Klima“ fortgesetzt wird. Im Klartext bedeutet das: NOTSTAND FOREVER!
Hoffnung machen die pausenlos und fast überall durchgeführten Demonstrationen bei uns und im Ausland gegen die „Corona-Willkür“! Mit einer zweifelhaften Pflichtimpfung, die sie gesetzlich durchpeitschen, haben sie den Bogen überspannt. Die Unversehrtheit des Körpers ist ein Grund- und/oder Menschenrecht was in Demokratien niemals zur Debatte stehen darf:
DER MISSBRAUCH IST VORPROGRAMMIERT!
https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/
Wichtiger Literaturhinweis: