… zwei Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Klimaschutz ist jetzt“ (19/ 29294) und „Klimaneutrale Wissenschaft und Forschung“ (19/28364) sowie einen Gesetzentwurf der Grünen „zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (EEG-Sofortmaßnahmegesetz 2021, 19/29288) beraten. …
… Den ersten Antrag überwies das Parlament zur weiteren Beratung an den federführenden Umweltausschuss. Die Grünen wollten ihn direkt abstimmen lassen, wurden darin aber nur von der Linksfraktion unterstützt. Die Linke stimmte auch mit den Grünen für den zweiten Antrag, der mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen abgelehnt wurde. Den Gesetzentwurf überwies der Bundestag zur weiteren Beratung in den federführenden Wirtschaftsausschuss.
Grüne: Wir müssen hier und heute handeln
„Das Bundesverfassungsgericht hat uns eine klare Botschaft auf den Weg gegeben: Wer das Klima schützt, schützt auch unsere Freiheit“, sagte Annalena Baerbock für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Es gehe jetzt darum, als Gesellschaft gemeinsam auf den im Pariser Klimaabkommen vereinbarten 1,5-Grad-Pfad zu kommen.
Die Koalition formuliere zwar neue Ziele, nenne aber den Weg zur Erreichung dieser Ziele nicht, kritisierte die Kanzlerkandidatin. Sie forderte „eine Politik, die Klimaschutz zum Kern jedes politischen Handels macht“, und betonte: „Wir müssen hier und heute handeln.“
CDU/CSU: Erhöhung des Minderungsziels auf 65 Prozent
Das Bundesverfassungsgericht habe der Politik einen klaren Auftrag gegeben, und diesen Auftrag nehme die Koalition ernst, sagte Stephan Stracke für die CDU/CSU. Deshalb werde das Klimaschutzgesetz „in Rekordtempo“ überarbeitet. Konkret werde das CO2-Minderungsziel bis 2030 auf 65 Prozent erhöht und Klimaneutralität bis 2045 angestrebt, erklärte Stracke.
Damit trage Deutschland als starker Staat mehr zum Erreichen des von der EU ausgerufenen Minderungsziels von 55 Prozent bei als andere Länder. Wichtig sei aber, bei den Maßnahmen „,mit dem richtigen Kompass“ vorzugehen und auf Kosteneffizienz zu achten.
AfD attackiert Bundesverfassungsgericht
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Rede Karsten Hilse (AfD)
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Scharfe Kritik am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts übte Karsten Hilse für die AfD. Das oberste Gericht sei in der Hand derjenigen, die zuließen, dass Deutschland zu einem totalitären Staat umgebaut werden, erklärte Hilse. Der Gerichtsbeschluss sei ein Freibrief für alle Klimaschutzmaßnahmen, die grundgesetzlich gesicherte Freiheitsrechte aushebelten.
In einer nachträglichen Erklärung nach Paragraf 30 der Geschäftsordnung stellte Hilse klar, er achte das Bundesverfassungsgericht als Institution, stelle aber infrage, dass es ein gutes Urteil gefällt habe.
SPD kritisiert grün regiertes Baden-Württemberg
Die AfD habe das oberste Gericht des Landes diskreditiert, sagte Dr. Matthias Miersch für die SPD. Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, dass die AfD vom Verfassungsschutz beobachtet werden müsse, so sei das die Rede Hilses gewesen.
An die Adresse der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte Miersch, er hätte sich etwas mehr Lob für die Bundesregierung gewünscht, die das Klimaschutzgesetz verabschiedet habe. Ein „Armutszeugnis“ sei es hingegen, was das grün regierte Baden-Württemberg beim Ausbau der erneuerbaren Energien leiste. Im Übrigen könne man nicht einfach so über Nacht den Konsens über die CO2-Bepreisung und den Kohlekompromiss aufkündigen.
FDP schlägt CO2-Limit vor
Für die FDP hob Dr. Lukas Köhler hervor, dass das Bundesverfassungsgericht die Verantwortung für kommende Generationen und damit einen „urliberalen“ Ansatz betont habe. Es habe aber auch die Technologieneutralität unterstrichen und die Politik dazu aufgerufen, eine Agenda aufzusetzen, die die wirtschaftliche Entwicklung vorantreibe.
Am Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisierte Köhler, er erhalte einen „Wust“ von Maßnahmen, ohne klar aufzuzeigen, was diese Maßnahmen brächten. Dem stelle die FDP ihr Modell eines CO2-Limits entgegen, das auf das 1,5-Grad-Ziel angepasst werde.
Linke fordert soziale Gerechtigkeit
Freiheit bedeute, die Lebensgrundlagen künftiger Generationen zu erhalten, betonte Lorenz Gösta Beutin für die Fraktion Die Linke. Das beinhalte eine Absage an das neoliberale Prinzip und gehe nur mit sozialer Gerechtigkeit. Die Linke wolle die Gesellschaft sozial und ökologisch umgestalten und den Kapitalismus überwinden, statt ihn grün anzustreichen.
Die Energiewende dürfe nicht dazu führen, dass Millionen Haushalte wegen der Stromrechnung in Zahlungsschwierigkeiten gerieten. Beutin kritisierte, die Koalition wolle große Unternehmen beim CO2-Preises entlasten, während auf der anderen Seite Wohnungsmieter den CO2-Preis bezahlen müssten.
Ministerin: Klimaschutz für alle finanzierbar
„Klimaschutz muss für alle machbar und finanzierbar sein“, sagte auch Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD). Deshalb müsse der CO2-Preis fair zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden.
Schulze betonte, das Bundesverfassungsgericht habe den Mechanismus des von ihr gegen Widerstände durchgesetzten Klimaschutzgesetzes eindeutig bestätigt. Jetzt gebe es „einen Wettbewerb der Ideen“ – und das sei gut so.
Gesetzentwurf der Grünen
Um den 1,5 Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens noch erreichen und den schlimmsten Auswirkungen der Klimakrise noch Einhalt gebieten zu können, müssten die deutschen Anstrengungen im Klimaschutz schnellstmöglich intensiviert werden, schreiben die Grünen in ihrem Gesetzentwurf (19/29288). Der Ausbau der erneuerbaren Energien sei dabei eine zentrale Maßnahme, um die Klimaziele zu erreichen. Doch die aktuellen Ausbaumengen reichten dafür nicht aus, so die Abgeordneten, die deshalb einen schnelleren und größeren Ausbau fordern.
Um diese Beschleunigung des Ausbaus kurzfristig zu erreichen, sollen nach Ansicht der Grünen die Ausbaumengen für die nächsten zwei Jahre erhöht werden. Dies biete zum einen Planungssicherheit für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien und mache deutlich, in welchem Umfang der Ausbau in den nächsten Jahren mindestens stattfinden muss, heißt es. Zum anderen böten diese zwei Jahre ausreichend Zeit, um eine vollständige Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorzulegen.
Überwiesener Antrag der Grünen
Die Grünen fordern in ihrem ersten, überwiesenen Antrag (19/29294) die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislaturperiode zur Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts in einem ersten Schritt eine Reform des Klimaschutzgesetzes vorzulegen, in der ein ambitionierteres Klimaschutzziel für das Jahr 2030 von minus 70 Prozent festgelegt wird. Außerdem soll der Ausbau der erneuerbaren Energien ab sofort deutlich beschleunigt werden. Umsetzungshürden beim Ausbau der erneuerbaren Energien sollen abgebaut werden, indem Planungs- und Genehmigungsverfahren durch vereinfachte Verfahren, mehr Personal und einheitliche Bewertungsmaßstäbe beschleunigt werden und darüber hinaus Repowering erleichtert wird, sodass alte Windenergieanlagen am gleichen Standort zügig durch leistungsstärkere ersetzt werden können.
Außerdem soll der Kohleausstieg auf das Jahr 2030 vorgezogen werden, indem möglichst in Abstimmung mit den umliegenden europäischen Nachbarländern ein nationaler CO2-Mindestpreis von mindestens 40 Euro eingeführt wird.
Abgelehnter Antrag der Grünen
Der Bund sollte gemeinsam mit den Ländern ein mehrjähriges Förderprogramm „Klimaneutrale Wissenschaft und Forschung“ erarbeiten, forderte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrem zweiten, abgelehnten Antrag (19/28364). Danach sollten Hochschulen und Universitätskliniken unterstützt werden, bereits vor 2040 klimaneutral zu sein und als Reallabore des Wandels neue Lösungen für klima- und ressourcenschonende Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsweisen zu entwickeln. Das Programm sollte in ein begleitendes Monitoring eingebettet werden, um frühzeitig Schlussfolgerungen zur Weiterentwicklung des Programms ziehen zu können. Ferner sollte eine ergänzende Förderlinie für Klimaschutzinitiativen und Einzelpersonen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen geschaffen werden, um „bottom-up-getriebene“ Veränderungsprozesse von der Basis bereits in frühen Phasen wirkungsvoll unterstützen zu können.
Zudem sollte ein Programm für die nachhaltige, klima- und ressourcenschonende Modernisierung der Infrastrukturen des Wissens sowie der energetischen, an den Prinzipien einer Kreislaufwirtschaft ausgerichteten Sanierung von Forschungsbauten, Hochschulbauten sowie den Gebäuden der Studentenwerke gemeinsam mit den Ländern entwickelt werden. Da, wo regulatorische Hürden die Orientierung am niedrigsten Preis statt Nachhaltigkeit, Klimaschutz und der Betrachtung des kompletten Lebenszyklus‘ öffentlicher Bauten vorschreiben, sollte auf eine Reform hingewirkt werden.
Ebenso sollte die Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fragen zu klimaneutralem, nachhaltigem Planen und Bauen gefördert werden. Die Digitalisierung an Hochschulen sollte über eine Digitalisierungspauschale mit einem Fokus auf Nachhaltigkeit und Klimaneutralität neue Dynamik verliehen werden, die IT-Infrastruktur an Hochschulen gestärkt und die Entwicklung einer klimaneutralen Datenstrategie vorangetrieben werden. (chb/rol/eis/ste/07.05.2021)
… mit seinem Urteil dafür, dass über Klimapolitik immer einseitiger diskutiert wird. Alles dreht sich nur noch um den Schaden, den wir durch unseren Lebensstil anrichten. Technische Lösungen – wie in China – ignorieren die Richter. Eine Einordnung.
Der Soziologe Nico Stehr hat im Jahr 2011 im Suhrkamp Verlag einen interessanten Vergleich unternommen. Er verglich in seiner Studie ,,Die Macht der Erkenntnis“, gemeinsam mit Reiner Grundmann, die zeitgenössischen Diskurse über die NS-Rassenpolitik und der heutigen Klimapolitik miteinander. Er fragte weniger nach der guten Absicht, sondern suchte als Wissenssoziologe strukturelle Parallelen bezüglich des Rollenverständnisses von Politik und Wissenschaft.
Politik dürfe sich nicht zum Durchführungsorgan wissenschaftlicher Expertenforderungen machen, resümierte Stehr. Sonst sei großer demokratischer Verlust zu beklagen. Es gebe eine „auffallende Ähnlichkeit zwischen den Diskursen über Rasse und Klima“, schrieb er. „Beide veranschaulichen einen technokratischen Zugang der Politikgestaltung, beide stellen uns nicht vor eine politische Entscheidung, sondern sagen uns, ,was die Wissenschaft fordert’.“ Die Gemeinsamkeiten, so Stehr: Kollaps-Prophetie, Selbstmord-Rhetorik, das Angebot „rein naturwissenschaftlicher“ Rettungspfade.
Die Greta-Bewegung verlangt genau dies, eine radikale Wissenschaftsorientierung der Politik. Mit Abstrichen war die Corona-Politik ein Vorgeschmack darauf, dass dieses Verständnis sicher geglaubte, verfassungsgeschützte Freiheiten rasch infrage stellen kann. In dieser Hinsicht war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Klimapolitik epochal. Das gilt auch auf der Sachebene, mehr aber noch aufgrund seiner semantischen und logischen Akzentsetzungen.
Wer jetzt von Freiheit spricht wie zuvor, könnte nach dem Urteil geradezu als verfassungsfern erscheinen. Die neue Klimabewegung sagt, in mehr oder minder scharfer Form, dass viele Lebensbereiche, die heute noch mehrheitlich als privat begriffen werden, im „Lichte der Wissenschaft“ politisch gedeckelt gehörten: Reisen, Heizen, Essen. Kohlenstoffintensive Lebensstile, mit anderen Worten. Und die ganze Industrie drum herum. Die Freiheit nicht nur der Mobilität, sondern auch des Eigentums, der Berufswahl, der kreativen Forschung steht zur Debatte. Pardon: steht vor einer umweltethischen Neudefinition.
Indem Karlsruhe das Staatsziel des Umweltschutzes eins zu eins an die Regierungsziele einer Kohlenstoffneutralität bis 2050 bindet, ist zunächst der parlamentarische Spielraum genommen, im Sinne des Paris-Abkommens mögliche Verschiebungen der Frist auf 2060 (wie China) oder später zu beschließen. Diese Frage ist damit, ganz im Sinne von Fridays for Future und Extinction Rebellion, nicht mehr an Mehrheiten gebunden, nicht daran etwa, dass es zunehmend auch mehrheitsfähige konkrete Angebote für alternative Lebens- und Produktionsweisen gäbe. Sondern (genau) diese Frist ist nun deshalb als nötig festgemacht, weil die Erwärmungsprognosen der Klimawissenschaft die CO2-Notbremse sachzwangartig verlangten.
Am Handlungsdruck besteht kein Zweifel. Aber Wege in eine kohlenstoffneutrale Zukunft gibt es viele. Das etwas in die Jahre gekommene Schlusswort von Nico Stehr wirkt im Lichte der aktuellen Panikrhetorik geradezu antiquiert: Er spricht über Klimaanpassung, Küstenschutz und warnt vor radikaler, also nicht auf wirtschaftliche Folgen Rücksicht nehmender CO2-Bremsung. Und die technischen Quantensprünge, die CO2 vom Gift zum Nährstoff machen, geschahen ja erst nach dem Erscheinen von Stehrs Studie.
Ziele sind längst beschlossen
Die Arroganz der Proteste sagt heute trotzdem nicht so selten: Ach, ihr alten Männer mit euren Autos. Jetzt fügt sie hinzu: Seid ihr jetzt also auch gegen die Verfassung?
Gesamtwirtschaftliche „Netto-CO2-Ausstiegsziele“ sind sinnvoll und längst politisch beschlossen. Der Weg dahin muss nun, nach dem Karlsruher Urteil der vergangenen Woche, erheblich konkretisiert werden. Dieser Auftrag an die Bundesregierung auf der „Sachebene“ ist gewiss vielseitig und kreativ zu gestalten. Aber die Folgen des Urteils für den Diskurs sind viel interessanter.
Seine Sprache und Hintergrundlogik sind epochal merkwürdig. Denn das Gericht hebt zwei Verkürzungen der Klimadebatte auf eine höhere, nämlich die Verfassungsebene: Das ist, erstens, die angesichts technischer Innovation womöglich zu rigide Vorstellung vom CO2 als Umweltgift und, zweitens, die moralische Verdammung CO2 emittierender Verhaltensweisen (nicht also etwa von Steuerpolitiken, die das CO2 viel zu billig sein lassen).
Die Berufung auf Lebensstile hat Konsequenzen. Mit dem Urteil ist – wenn es sich auch auf Regierungshandeln bezieht – gewissermaßen auch der persönliche Kohlenstoffausstieg zum Gebot verfassungstreuer Lebensführung erklärt. „Du fliegst? Damit trägst du zur Unterdrückung anderer bei“ – das ist jetzt die letztgültige Verfassungsauslegung: Individuelle Freiheiten, die gelegentlich Emissionen kosten, können nun wohl als Verletzung des Bürgerrechts auf die Freiheit (anderer) gelten.
Das Problem dieser Deutungsweise ist nicht ihre grundsätzliche Richtung, sondern die schreckliche Eindeutigkeit. Anders gesagt: die Engführung auf das „materiell-ökologische Ausbeutungsgeschehen“ bei gleichzeitiger Ignoranz der, im Bild gesprochen, Freuden, Eindrücke und positiven Nachklänge der Begegnungen, die so eine Flugreise zum Beispiel bringt. Und der Arbeitsplätze und materiell sicheren Existenzen.
Künftig müsse, so heißt es in der juristenkühlen Karlsruher Erklärung, „CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein“. Das kann vieles heißen, auch höhere CO2-Steuern. Auch die Radikalität der Extinction Rebellion hat sich das Bundesverfassungsgericht zwar, auf den ersten Blick, nicht zu eigen gemacht. Man kann das Urteil – wie viele Kommentatorinnen – auch als Ausrufezeichen sehen hinter die (triviale) Feststellung, dass es Zielkonflikte gebe zwischen zwei Verfassungszielen: Umweltschutz und individuelle Freiheit.
Die Verknotung der Ebenen
Aber ist es nicht andererseits ein billiger Trick, beide Ebenen einfach zu verbinden, sie zu einem Zielbereich zu vereinen? Das Verfassungsgericht sagt einfach, es gebe langfristig keine Freiheit ohne Umwelt-, also Klimaschutz. In der logischen Verknotung beider Ebenen liegt überhaupt der fatale Fehlgriff.
Denn ist nicht schon das Staatsziel des Umweltschutzes allein übervoll von Zielkonflikten? Zwischen dem Klima-, Arten-, Wild-, Weidetier- und Landschaftsschutz? Windparks zerstören Landschaftsbilder. Wolfsschutz zerstört Schafherden. Im Kern der artenreichen Biosphärenreservate haben auch Biobauern keinen Raum mehr.
Wiederum kollidiert jedes dieser Schutzziele mit individuellen Freiheiten von Menschen. „Letztlich bleibt eine unaufgelöste Spannung zwischen Freiheit, Selbstbestimmung und Demokratie einerseits und dem Anspruch auf wahre Erkenntnis und verbindliche objektive Sachnotwendigkeit andererseits“, schreibt der Historiker Andreas Rödder über die Klimadebatten der vergangenen Jahrzehnte. So sprechen Historiker. Das Gericht hat sich für die Sprache der Naturwissenschaft entschieden. Sie ist historisch blind – und ethisch ebenfalls.
Der Anspruch des Bundesgerichtes, die Widersprüche von Klima- und Freiheitsschutz mit einem simplen definitorischen Trick zu lösen, indem es Klimaschutz und Freiheit zu einem gemeinsamen Problemfeld definiert, wirkt aus historischer Perspektive naiv, vielleicht sogar anmaßend. Aber gerade diese Raffinesse lobten Kommentatoren, in der „Zeit“ wie in der „F.A.S.“.
Die eindeutige Argumentation liefert dann auch gleich die eindeutige Lösung mit: weg von den Emissionen. Das Gericht schreibt en passant auch das Zieldatum der deutschen Netto-Null (2050) als unumkehrbar notwendig fest – es gehe eindeutig aus dem Staatsziel Umweltschutz hervor, Artikel 20a Grundgesetz. Damit entkoppelt es dieses Datum auch von Korrekturen.
Was an der Argumentation darüber hinaus epochal aufregend ist, das ist ihre ganz eigenartige Apokalyptik: eine höchstrichterliche Apokalyptik der drohenden Endzeit der Freiheit. So verdoppelt sich der apokalyptisch stimulierte Handlungsdruck gewissermaßen, statt dass er auf zwei Säulen verlagert würde.
Gefeiertes Mega-Ausrufezeichen
Das mag im Sinne der Sache sein oder nicht. Gemäß den meisten öffentlichen Reaktionen von Politikern und Journalistinnen ist es das: Die einen feiern das Urteil als klimapolitisches Mega-Ausrufezeichen (Aktivistinnen, FFF, „taz“, „Stern“), die anderen sagen: ach, halb so wild, und applaudieren fast reflexartig. Andere unterstreichen, das sei gut, es gehe hier schließlich auch irgendwie um Freiheit („F.A.S.“, CDU).
Und nicht zuletzt: Jetzt steht der klimabegründete Freiheits-Lockdown offiziell und unabänderlich im Raum der Möglichkeiten. „Künftig“, so sagt der erörternde Text aus Karlsruhe, „können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein“. Die Extinction Rebellion fordert genau dies, allerdings für sofort und weniger im Sinne der Freiheit, sondern der Umwelt.
Der Panikmodus der Politik hat nicht nur eine Leitplanke verloren, stattdessen gibt es nun Rückenwind. Zur Abwehr der dystopischen Zukunft hilft demnach die wohltemperierte, aber unerbittliche Abgewöhnung umweltschädlicher Verhaltensweisen. Die nennt Karlsruhe nicht beim Namen, sondern spricht allgemein von „mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise[n]“.
Da schwingt also wieder das Klischee vom SUV-Fahrer oder der gut verdienenden Ärztefamilie mit, die im Winter in die Karibik fliegt, aber ebenfalls von Currywurst zum Kantinenpreis.
Die Moralisierung liegt im Bezug auf die „Lebensweise“. Das ist etwas ganz anderes, als wenn man sagt: Flüge und Currywurst müssen viel teurer werden. Seit vergangener Woche sind solche „unökologischen“ Lebensweisen mit der Verfassung(sauslegung) verknotet. Das entspricht grüner Kampagnenlogik und steht quer zu „konservativen“ beziehungsweise moderierenden Abwägungen und Abgleichungen mit wirtschaftshistorischen Entwicklungspfaden eines Industrielands. Und auch (ein böses Wort?) mit der Wahrung nationaler materieller Interessen, wie auch mit jedem nicht ganz naiven Blick auf die nationale Interessenverfolgung der Weltmacht China.
Ja, die Weltrettung hängt auch an guten Lebensweisen. Das moralische Sprechen gehört in einer pluralen Demokratie aber in Verlage, Parteien und Parlamente. Es ist nun überparlamentarisch verankert. Aber die nötige ethische Abwägung wäre mehrdimensionaler als symbolische Moralen, die CO2-bezogene „Lebensweisen“ grundsätzlich verdammen.
Klimaschonende Lebensweise als Verfassungsaufgabe
Die klimaschonenden Lebensweisen, beziehungsweise die Herbeiführung ebensolcher, erscheinen damit als Verfassungsaufgabe (Artikel 20a). So heißt es in der ausführlichen Erläuterung des Urteils etwa, die Zeit sei knapp, in der „die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte“.
Die Politik erhält den Auftrag, Lebensweisen und Verhaltensweisen in einem langfristigen Plan zu verändern. Vielleicht wird der neue ökologische Mensch ja ohnehin zur Mehrheit, weil die Veggie-Küche besser bekommt und der Spessart auch ganz wunderbar erholsam ist.
Wie Faust in der Walpurgisnacht fliegen die Verfassungsrichtenden durch die Lüfte von Endzeitangst und Zeitenwende, aber deuten immer wieder an, dass der eigentliche Sinn des Rittes die Rettung der Freiheit sei. Was aber wird aus dem Karlsruher Text im Diskurs? Wie lang ist der Weg, bis die fernreisende Familie sich auch in der Nachbarschaft als verfassungsfern rechtfertigen muss?
Die von Karlsruhe übernommene Hypermoral der Emissionsfreiheit lässt – das ist das Greta-Momentum – in der Tat wenig Raum für Hoffnung. Auch nicht für die Weltrettung durch Techniksprünge (und sowieso nicht für Hoffnungen jenseits der Weltrettung).
Der Preis ist also zweitens: Das Urteil begünstigt eine radikale Vereindeutigung wissenschaftlich wie politisch bislang streitbarer Konzepte wie desjenigen von festen nationalen CO2-Budgets. Als gäbe es einen Kuchen, der unabänderlich schrumpfe und nach eindeutigen Gerechtigkeitsüberlegungen zu verteilen sei. Das klingt im Juristinnendeutsch so: „Durch die in Paragraf 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht.“
Aber ist nicht die Zukunft offen, die technischen Möglichkeiten gerade in Zeiten biotechnischer Revolutionen an der Grenze zur Science-Fiction kratzend? Sicher lässt das Urteil, auf der „Sachebene“, auch technische Entwicklung als Möglichkeit zu einem guten Ausgang des CO2-Themas zu. Denn es geht im Klimaschutzgesetz ja um Nettoemissionen. Und wie bis dahin der technische Wandel der Mobilität, der Bioökonomie, der Ernährungs- oder Bauindustrie und veränderte CO2-Bilanzen dieser Kernsektoren beitragen, dass auch ein relativ materiell intensiver Lebensstil noch im Rahmen des Umweltverträglichen ist, steht heute in den Sternen.
Die Zukunft des Heizpilzes
Aber muss man dann apokalyptisch sprechen? Was können wir in 2021 wirklich wissen über die Zukunft des Reisens und der Heizpilze, der Metzgereien und Gokart-Bahnen, der Betonhäuser, der Gasheizungen und so weiter?
Leider verschließt die logische Verknüpfung von CO2 und Schädlichkeit zumindest semantisch den Blick in eine überraschend andere Zukunft. Der Lösungsbeitrag staatlicher Budgetierung ist überbetont. Wer weiß, in welchen Sektoren Digitalisierung die Globalisierung des Warenhandels wie stark verändern wird? Und wie es gelingen wird, aus CO2 einen Rohstoff zu machen?
In Israel sind genveränderte Bakterien erschaffen worden, die CO2 zu Biosprit oder Nahrung umwandeln können sollen. Wer weiß, ob dieser Ansatz im großen Stil ein „game changer“ wird. Oder andere. Aber wenn ja, könnte er die Klimabilanzen des Verkehrs- oder Ernährungssektors stark verändern. China, das bis 2060 auch CO2-neutral werden will, baut seine Kohlekraftanlagen mit angeschlossener industrieller CO2-Verwertung.
Die mit der Politik engmaschig verknotete NGO-Landschaft hat zu solchen technischen Lösungen in Europa bereits Nein gesagt. Und wenn Kraftstoffe aus dem CO2 der Luft oder der Industrieanlagen oder aus Plastikmüll gewonnen würden, wäre auch der Verbrennungsmotor wieder klimaneutral.
Das Plastik der Zukunft wird ebenfalls aus dem CO2 der Luft gemacht. In Leverkusen steht schon eine Pilotanlage. Solche Techniksprünge, in der Breite der Industrie angekommen, hätten gravierende Auswirkungen auf Sektorbilanzen. Vor allem aber bezogen auf die Moral des Reisens oder der Plastiktütennutzung, die das Bundesverfassungsgericht anscheinend für ewig gültig hält. Es gibt gute Gründe, an technischen Lösungen zu zweifeln. Bleiben sie ganz unerwähnt und gar nicht mitgedacht, werden aber auch sie immer mehr aus dem staatsbürgerlichen Diskurs verschwinden.
Es gibt – jenseits des populistischen, antirationalen Zynismus – zwei Wege, sich zur drohenden Megakrise zu verhalten.
Einer ist ein furchtsames, aber spielerisches Vorantasten, das neben marktorientierter CO2-Verteuerung auf Forschung und Innovation setzt und auf lokale Lösungen der vielen Spezialistinnen in Wirtschaft und Wissenschaft.
Der andere ist ein einerseits moralisierender und letztlich auch planwirtschaftlicher, der CO2 recht fantasielos zum Jahrhundertgift erklärt, der vom Staat Klarheit über genaue Entgiftungspfade verlangt und a priori technische Lösungsbeiträge wie CO2-Verwertungstechniken oder genomverändernde Pflanzenzucht (etwa Stickstoffbindung durch Crispr/Cas-Editierung) ausschließt.
Dass der erste Weg zum Erfolg führt, ist historisch wahrscheinlicher, der zweite Weg ist der für Büro- und Technokratinnen reizvollere.
Die Einseitigkeit von Karlsruhe
Karlsruhe legt den Fokus einseitig auf Risikovermeidung durch Eliminierung der Emission statt auch auf Anpassung. Allein der Faktor der Unsicherheit genüge: „Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge“, heißt es in der Karlsruher Erklärung, so „erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf.
Danach müssen bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.“ Daran mangelt es nicht. Aber müsste das Verhältnis von Innovation und Risikovermeidung in dieser wichtigen, über Wohlstand und Freiheit entscheidenden Frage nicht fortlaufend im Parlament verhandelt werden?
Das Parlament ist nicht nur der eigentliche Ort für Ausstiegsbeschlüsse, sondern vor allem für den vorgelagerten Streit über ökonomische und ökologische Abwägungen – wie zuvor auch die Parteien, die Medien und NGOs, die Wissenschaften. Staatsziele, warnten Staatsrechtler gelegentlich, würden die Macht von den regierenden Parteien und Parlamenten hin zu den Gerichten verschieben. Jetzt sehen wir, was das bedeutet.
Die Machtverlagerung von der Legislative zur Jurisdiktion ist eine Konsequenz daraus, dass Umweltschutz 1994 zum Staatsziel erklärt wurde (neben der europäischen Einigung, der Gleichberechtigung und dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht). Der Umweltminister hieß in diesem Jahr Klaus Töpfer, die Rio-Konferenz von 1992 war ein Anlass, Tschernobyl und das Verschwinden der Regenwälder waren das zeitgeschichtliche Hintergrundgeschehen. Nun sagt Artikel 20a des Grundgesetzes: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen … durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Die Verlagerung von ethischer Abwägung zum „Kopf-durch-die-Wand“ ist nun wie auf einer schleimigen Rutsche beschleunigt. Zum Vergleich ein anderes Urteil, das sich auf Artikel 20a bezieht, und zwar das Staatsziel des Tierschutzes. Über Jahre hatten zuvor mehrere Verwaltungsgerichte über das (entsetzliche) systematische Töten von Küken in der Eier-Industrie entschieden, dieses geschehe mit „vernünftigem Grund“. So urteilten die Vorinstanzen, da es wirtschaftlich geboten sei. Dann hieß es 2019 höchstrichterlich, es sei zwar nicht vernünftig, aber noch zu dulden, da sich diese Industrie historisch lange auf die Gesetzeskonformität dieses Vorgehens verlassen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte hier nicht prinzipiell moralisch, sondern historisch. Und es sagt, erst mit der Etablierung technischer Methoden der Geschlechtserkennung werde das Kükentöten zu unterlassen sein. In Sinn und Sprache scheint dieses Urteil geradezu eine juristische Gegenwelt zu demjenigen des Bundesverfassungsgerichts zu bilden. Hier hat die Ethik das letzte Wort. Das Gericht entschied nicht für das (mehrheitsfähige): Kükentöten geht gar nicht, Ausstieg jetzt!
Die CO2-Wende hat noch fast dreißig Jahre Zeit. Das Anliegen ist heikel, die Kohlenstoffneutralität ist gesellschaftlich breiter und fundamental tiefer mit Fragen individueller Lebensführung verbunden als die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Tierschutzfragen oder Verbote oder Regulierungen toxischer Chemikalien. Kohlenstoffneutralität ohne technische Quantensprünge hieße Kulturrevolution.
Die rigide Fixierung auf einzelne Schadstoffe hat ihrerseits ihre Geschichte in der Umweltbewegung. Die Grünen haben ihre Karriere in den 1980er-Jahren als „Entgiftungspartei“ begonnen. Erst ging es ihnen um Chemiefabriken und Gewässer, dann um Atomkraft. Dadurch, dass CO2 zum Supergift wurde, verlagerte oder weitete sich der Anspruch von bürgerfreundlicher Gestaltung der Industrie zum Kampf um globale und soziale Gerechtigkeit.
Der politische Kampf gegen die Emissionen ist hinsichtlich der katastrophalen Wirkungsweise der Klimagase auf die natürlichen Lebensbedingungen der Menschheit naturwissenschaftlich unzweifelhaft sinnvoll, aber die konkrete Umsetzung unterliegt eben facettenreichen ethischen Abwägungen. Das moralische Gesetz in uns, die Klimawissenschaft über uns.
In vielen Formulierungen des Pressetextes verbergen sich zentrale metaphorische Konzepte der „grünen“ politischen Kräfte: das von der Kohlenstoffschuld, den planetaren Grenzen, der globalen CO2-Gerechtigkeit, nationalen CO2-Budgets. Jeder, der diese Konzepte in Parlamentsdebatten und Wissenschaft, in Social Media oder Interviews nicht umstandslos akzeptiert, wird sich künftig womöglich die Frage nach der Verfassungstreue stellen lassen müssen.
Die Geschichte der Umweltbewegung lässt sich allerdings von zwei Seiten verstehen. Das sind weniger Kopf und Herz, sondern mehr Ausdruck und Macht. Oder: das ökologische Fühlen und die moralisierende Skandalisierung. Das ökologische Fühlen nimmt seine Leidenschaft aus dem Schmerz, der im menschlichen Blick auf die Kollateralschäden der technokratischen Industriegesellschaft gründet.
Dazu zählen die Krebstoten von Tschernobyl, die toten Fische im Rhein nach den Chemieunfällen der 1980er-Jahre, die Ausbeutung der Tiere in industriellen Schlachtanlagen bis in die Gegenwart, aber auch die Verarmungen von Landschaften durch Windindustrieparks. All diese Schmerzen finden ihren Ausdruck im literarischen und philosophischen Schreiben. Die Erfolge der massenbewegenden Buchbestseller gründeten im poetischen Ausdruck ihrer Autorinnen: Rachel Carson, Wendell Berry, Safran Foer.
Klimapolitik aber ist untrennbar vor allem Machtpolitik. Sie ist wohl das Teilgebiet der Umweltpolitik mit dem geringsten poetischen Gehalt. Der rigide CO2-Minderungs-Klimapfad ist durch das Urteil zur umwelt- und wirtschaftspolitischen Totalperspektive von Exekutive, Legislative und Jurisdiktion geworden. Das ist eine Revolution der Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gretchenfrage lautet nun auch für alle, die der Verfassung treu sein möchten: Wie hältst du‘s mit dem „CO2-relevanten Freiheitsgebrauch“? Klimawissenschaft, Politik und Privates sind engmaschig verknüpft. Das schien für Nico Stehr noch vor zehn Jahren extrem unwahrscheinlich.
*Weil der Artikel und die Meinung außerordentlich wichtig für die Debatte „Klimaschutz“ sind, zitieren wir den Text. Verweise, Grafiken und Kommentare lesen Sie, wenn Sie WELTplus testen/abonnieren. Wir empfehlen WELTplus ausdrücklich: 30 Tage kostenlos testen.
Wenn alle möglichen GG-Artikel aufgehoben werden können, um Staatsziele zu erreichen, wieso dann nicht auch Artikel 26 GG, der Angriffskriege verbietet?
Wenn zum Wohle unserer nachfolgenden Generation alle möglichen GG-Artikel ausgehebelt werden können, dann auch dieser. Denn Klimapolitik ist ja letztlich nur international machbar.
Wenn Österreich, die Schweiz, Tschechien, Polen… klimapolitisch nicht auf deutscher Öko-Linie liegen, nicht „brav“ sind, wenn sie `unserer jungen Generation´ Schaden zufügen, dann wird das Verfassungsgericht wohl auch absegnen, dass die Bundeswehr dort einmarschiert, um diese Länder zur rot-grünen Raison zu bringen? Gottseidank hat Merkel die Bundeswehr kaputtgespart. Aber das ist nur eine Momentaufnahme. 1933 war die Wehrmacht auch am Ende.
Das Bild vollendet sich:
Früher sind die Menschen aus der DDR geflüchtet; jetzt erweist sich, dass die Diktatur ihnen nachfolgt. Langsam muss man sich überlegen: Revolution oder auswandern?
Wird Deutschland wieder zur Gefahr für Europa?
Hoffentlich registrieren unsere Nachbarn das, was gerade in diesem Land vor sich geht und wappnen sich.
Was kostet die Welt? Was kostet die deutsche Energiewende?
Beide Fragen sind nicht seriös zu beantworten. Der Umbau des Energiesystems – ergänzend: der unterbrechungsfreie Umbau – dürfte die Kosten der deutschen Einheit locker überschreiten, bei ungewissen Erfolgsaussichten.
Der von der Bundesnetzagentur (BNA) ausgegebene Jahresbericht 2020 lässt ahnen, was bezüglich der steigenden Kosten für das Stromsystem noch auf uns zukommen wird. Diese werden im Bericht abgebildet in den Maßnahmen zum Einspeisemanagement (EinsMan), Redispatch-Maßnahmen und den Vorhaltekosten für die Netzreservekraftwerke. Nicht erwähnt sind die Kosten für den Netzausbau, Netzbooster (Großbatterien) und „besondere netztechnische Betriebsmittel“. Ebenso diejenigen der Anlagen zur Blindleistungsregelung zum Kostenpunkt von mehreren hundert Millionen Euro, die bisher von konventionellen Kraftwerken zum Nulltarif erledigt wurde.
insgesamt schlagen für 2020 für die im Bericht erwähnten Kategorien 1,4 Milliarden Euro zu Buche, davon 761 Millionen „Entschädigung“ für die Anlagenbetreiber für nicht abgenommenen Strom. Dies ist Ergebnis des krassen Fehlmanagements des Bundeswirtschaftsministers, der die Genehmigung immer weiterer Anlagen zulässt, obwohl der Netzausbau nicht hinterherkommt. Die meisten Abschaltungen gab es in Schleswig-Holstein, wo ein ehemaliger „Energiewendeminister“ Habeck die Wünsche der Windlobby exakt umsetzte. Die verdient auch, wenn die Anlagen abgeschaltet werden müssen. Zahlen müssen alle Stromkunden.
Wir haben uns neuen Herausforderungen zu stellen und diese zu bewältigen. Das verschlägt uns weder den Atem noch sind das unüberwindbare Hindernisse. Seit Tausenden von Jahren erlebt das die Menschheit und paßt sich jeweils den Herausforderungen an. Die ungeheuren industriellen und technischen Entwicklungen im Westen sind zum großen Teil Fortschritte für die Menschheit, haben allerdings auch ihre Schattenseiten. Auch das ist nichts Ungewöhnliches. Es sind normale Gegebenheiten, denen wir uns stellen müssen. Mit Beginn der Aufklärung gab es gewaltige Umbrüche in den westlichen Gesellschaften, die genaugenommen bis heute anhalten. Die Bevölkerungen befreiten sich von autoritären Systemen und so entstanden dann unsere heutigen demokratischen Staatsformen, die eins gemeinsam haben:
Seit geraumer Zeit bröckelt dieses System. Es wird löchrig wie ein „Schweizer Käse“. Die größte Errungenschaft bei uns in Deutschland (West) war nach dem Krieg unser Grundgesetz. In den Grundrechten sind unsere Pflichten und Rechte unveränderlich festgeschrieben. Es gibt einzig die Ausnahme, dass andere Rechte diese Grundrechte aus bestimmten Gründen heraus beschneiden können. In diesem Fall reden wir dann von Notständen. Der Versuch der Politik in den 60-ziger Jahren Notstandsgesetze durchzusetzen ist grandios gescheitert, da die Gegenwehr zu Recht groß war.
Heute müssen wir erleben, dass wir von der Politik schlicht ausgetrickst werden. Mit der angeblichen Coronapandemie wurde eine neue Art der Notstandsgesetzgebung (Rede Ralph Brinkhaus ab Min. 3:50) manifestiert.
Das Bevölkerungsschutzgesetz, das Infektionsschutzgesetz werden zur neuen „Allmacht“ der Politik. Indem der Bundestag die Notlage nationaler Tragweite beschlossen hat, gelten die vorgenannten Gesetze, die in ihren Auswirkungen unsere Grundrechte schlicht aushebeln. Insofern sind wir der Exekutive vollends ausgeliefert, da diese Rechte in der festgestellten Notlage alles überlagern.
Wir erleben einen Übergang unserer Demokratie zu einem Willkürsystem!
Die „Notbremse“ ist der letzte Baustein zur Vergewaltigung unserer Grundrechte. Diese Gesetzesänderung bewirkt die Ausschaltung des föderalen Systems. Zusätzlich wird der Rechtsweg auf das Bundesverfassungsgericht beschränkt, da diese Gesetzesänderung zum Bundesgesetz wurde.
Jetzt erleben wir den nächsten Umbruch: Dieser Artikel bringt es auf den Punkt. Nach diesem Bundesverfassungsgerichtsurteil werden wir immer weiter unserer Grundrechte beraubt aufgrund des Klimavorbehalts.
UNSERE GRUNDRECHTE WERDEN WEITER BESCHNITTEN; WIR WERDEN RECHTLICH ENTEIGNET!!!
FAZIT
Die Notbremse ist ein weiterer Baustein zum Gesamtkonzept des neuen Ököfaschismus. Auch wenn wir formal weiter als demokratischer Staat gelten, wurde dieser längst durch solche rechtlichen Tricks unterwandert.
Ich prophezeie, dies ist erst der Anfang. Durch diese Art der Gesetzgebung werden wir domestiziert. Die jetzigen Lockdowns, die Maskenpflicht sind Schritte des Unterordnungsprozesses. Weitere Gesetze werden folgen und unser Weg zur Ökodiktatur schreitet voran. Die vermutlich nächste Kanzlerin, Frau Baerbock, ist ein Zögling des „WEF-Welttheaters“. Sie wird Merkels Werk in ihrem Sinne fortführen. Sie sind Schwestern im Geiste und Förderer des neuen Öko-Sozialismus.
Das BVG mischt sich gemäß Klima-Zeitgeist in das tagespolitische Geschäft ein. Damit verliert es seine Unabhängigkeit und am Ende seine Akzeptanz bei vielen Bürgern.
Das Verfassungsgericht hat entschieden, …
… dass das deutsche Klimaschutzgesetz die Grund- und Freiheitsrechte nachfolgender Generationen bedroht. Experten sehen die vermeintliche Generationen-Gerechtigkeit aber skeptisch. Zudem zeigt sich: Das Fundament der Entscheidung ist wackelig.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verletzt das deutsche Klimaschutzgesetz (KSG) Grundrechte vor allem der jüngeren Generation, weil es nur bis 2030 reicht und für die Zeit danach keine hinreichend konkreten CO2-Maßnahmen vorsieht. Die Bundesregierung muss nachbessern.
Auf dieser Ebene ist das Urteil unproblematisch: Klimaschutz sollte ohnehin langfristig geplant werden, kein Zweifel. Abgesehen davon können die Richter keine Verletzung von staatlichen Schutzpflichten und auch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht erkennen.
Bedenklich, ja geradezu besorgniserregend falsch ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allerdings in ihrer Begründung, die aufgrund unpräziser Bezugsgrößen und ungenauer Sprache viel Raum für Falschinterpretationen lässt.
Ihr Wortlaut lässt den Verdacht zu, dass sich die Robenträger nur oberflächlich mit klimawissenschaftlichen Grundlagen beschäftigt haben und einem besonders alarmistischen Narrativ des zweifellos ernsten Klimaproblems erlegen sind.
Der überraschte Tweet eines Umweltjournalisten der Tageszeitung „taz“, das Bundesverfassungsgericht klinge „wie Extinction Rebellion“, spricht Bände.
So machen die Richter ein durchaus umstrittenes Modell eines CO2-Budgets zur Grundlage ihrer Argumentation. Obwohl sie die Ungenauigkeit des Budgetansatzes anerkennen, gehen sie davon aus, dass die jetzige Generation der Deutschen einen Großteil des überhaupt noch zur Verfügung stehenden CO2-Budgets bis 2030 verbraucht haben wird.
Den nachfolgenden Generationen werde wohl nur ein geringer Rest bleiben, der nur dann hinreiche, wenn Grund- und Freiheitsrechte massiv beschnitten werden.
Es „darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“, heißt es wörtlich in der Begründung.
Es gelte, „mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten“.
Die „nach 2030 noch erforderlichen Minderungen“ müssten deshalb „immer dringender und kurzfristiger erbracht werden“, glauben die Richter. Eine Einschätzung, die freilich fragwürdig ist, selbst wenn der Zeitdruck im Klimaschutz fraglos hoch ist.
Denn der zugrunde liegende Budgetansatz im Klimaschutz ist höchst umstritten. Zwar hatte das UN-Klimasekretariat ein globales CO2-Budget vorgerechnet, das eingehalten werden müsse, um die Erderwärmung unter zwei Grad Celsius zu halten.
Doch wie dieses Budget international verteilt werden sollte, blieb umstritten. Diskutiert wurde eine Verteilung der noch erlaubten Emissionsmengen je nach relativer ökonomischer Leistungsfähigkeit der Staaten, nach dem historisch kumulierten CO2-Ausstoß pro Kopf oder nach Neuemissionen pro Kopf. Aus insgesamt fünf verschiedenen Berechnungsarten ergaben sich für Deutschland fünf verschiedene CO2-Budgets, deren Reichweite um Jahrzehnte variierte.
Der dem Bundesumweltministerium zuarbeitende Sachverständigenrat für Umweltfragen hatte aus den fünf Rechenoptionen jüngst eine einzige mehr oder weniger willkürlich herausgegriffen. Dass sich das Bundesverfassungsgericht nun auf dieses willkürliche CO2-Budget beruft und zur Grundlage seiner Rechtsprechung macht, ist bedenklich.
Auch das von der Bundesregierung gesetzte Zieldatum für Klimaneutralität 2050 ist recht willkürlich gepickt – es leitet sich jedenfalls nicht aus dem Weltklimaabkommen von Paris ab. Nach dem Paris-Abkommen Artikel 4 Absatz 1 soll eine „Balance“ zwischen anthropogenen Emissionen und dem Senken von Treibhausgasemissionen „in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts“ erreicht werden, also bis 2100.
Selbst wenn die nachfolgende Generation nach 2030 also noch weitere 40 Jahre zur Erreichung der Klimaneutralität bräuchte, wäre das immer noch vom Pariser Klimaabkommen gedeckt.
Der verfassungsrechtliche Bezug zu den Budgetberechnungen des deutschen Sachverständigenrats sei „problematisch“, findet entsprechend auch Oliver Geden von der Stiftung Wissenschaft und Politik, einer der Leitautoren und Mitglied des Kernautorenteams beim anstehenden Synthesebericht des Intergovernmental Panel on Climate Change der Vereinten Nationen (IPCC).
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts hätten „wieder das fragwürdige CO2-Budget des Umweltrates herangezogen“, kritisiert Geden. Das zeichne sich ohnehin bereits durch eine ungenaue Differenzierung zwischen den Zielen „CO2-Neutralität“ und „Treibhausgasneutralität“ aus, bemängelt der Experte für Klimapolitik: Allein „dazwischen liegen je nach Land fünf bis 15 Jahre“.
Der richterliche Glaube, gerade die nachfolgende Generation sei stärker belastet als die gegenwärtige, ist wissenschaftlich nicht gedeckt. Schließlich senkt die jetzige Generation mit höchsten Anlaufkosten bis 2030 immerhin 55 Prozent des CO2-Ausstoßes gegenüber den 1990er-Werten. Inzwischen jedoch macht die Energie- und Klimaschutztechnik rasante Fortschritte, und die Kosten sinken rapide.
Damit dürfte Klimaschutz für die kommende Generation eher billiger und einfacher werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nicht beachtet und eine höchst dynamische Szenerie rein statisch nach dem Istzustand bewertet – und daraus eine grundgesetzwidrige Benachteiligung kommender Generationen abgeleitet. Eine höchst fragwürdige Sichtweise.
„Radikale Enthaltsamkeit“ für nachfolgende Generationen ist keineswegs ausgemacht
Soweit das Bundesverfassungsgericht den „Zeitdruck“ und die damit drohende Grundrechtsverletzung der kommenden Generation am gesetzlichen Zieldatum 2050 festmacht, wäre eher zu fragen, ob nicht das deutsche Klimaschutzgesetz grundgesetzwidrig ist, das mit einer künstlich verknappten Frist freiheits- und grundrechtsbeschränkende Eingriffe des Staates ja erst provoziert. Schließlich hätten wir formaljuristisch laut Paris-Vertrag ja noch über „die zweite Hälfte dieses Jahrhunderts“ hinweg Zeit.
Schließlich ist auch keineswegs ausgemacht, dass der Klimawandel den nachfolgenden Generationen speziell in Deutschland „radikale Enthaltsamkeit“ abverlangen wird, wie den Richtern schwant.
Allein schon dank der Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel dürfte dieser zumindest in Deutschland – und nur darum geht es hier – nicht so katastrophal spürbar werden wie in anderen Teilen der Welt.
Das Leitbild der Richter scheint jedoch von den zahlreichen Studien und Prognosen deutscher Klimainstitute und medial omnipräsenter Nichtregierungsorganisationen geprägt zu sein, die fast ausschließlich auf dem sogenannten RCP-8.5-Modell beruhen, einem rein rechnerischen „Worst case“-Szenario, das außerhalb Deutschlands längst massiv infrage gestellt wird.
Immerhin: Begrüßenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht Klimaschutz als Politikziel nicht absolut setzt. Ausdrücklich weisen die Richter darauf hin, dass bei allen Maßnahmen stets auch gegen den Schutz anderer gleichberechtigter Grundrechte abgewogen werden muss.
Nationale Alleingänge im Klimaschutz fordern die Richter nicht
Auch stellt das Urteil unmissverständlich klar, dass in Artikel 20a Grundgesetz ein Klimaschutzauftrag enthalten ist: Forderungen von Aktivisten nach einer zusätzlichen, expliziten Aufnahme von Klimaschutz ins Grundgesetz erübrigen sich also.
Begrüßenswert ist auch, dass die Richter ausdrücklich die Bedeutung internationaler Maßnahmen anerkennen: Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichte den Staat, „eine Lösung des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen“.
Der europäische Emissionshandel und die europäische Ausweitung des CO2-Preisregimes bei Kraftstoffen auf andere europäische Staaten sind damit verfassungsrechtlich geadelte Klimaschutzstrategien. Nationale Alleingänge im Klimaschutz fordern die Verfassungsrichter also gerade nicht.
*Weil der Artikel und die Meinung außerordentlich wichtig für die Debatte „Klimaschutz“ sind, zitieren wir den Text, erstellen wir die PDF. Verweise, Grafiken und Kommentare lesen Sie, wenn Sie WELTplus testen/abonnieren. Wir empfehlen WELTplus ausdrücklich: 30 Tage kostenlos testen.
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