Versammlungsgesetz §21
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der §21 VersG ist eindeutig. Er muss der Redaktion der Aachener Zeitung (AZ) bekannt sein. In meinem Artikel zur Kundgebung der AfD am 9.9.2023 habe ich ihn ausdrücklich erwähnt und zitiert, weil auch bei der „Gegendemonstration am 9.9.2023“ massiv dagegen verstoßen wurde. Es wurde versucht, die nicht verbotene Kundgebung der AfD zu verhindern […] ihre Durchführung zu vereiteln, […] und es wurden grobe Störungen verursacht.
Die groben Störurungen, die Androhungen von Gewalt funktionierten auch. Der Krach war unerträglich, man hörte sein eigenes Wort kaum und nur die Polizei verhinderte, dass die Kundgebungsteilnehmer nicht zu körperlichen Schäden kamen. Am Ende der Versammlung wurden sie von mit Maschinenpistolen bewaffneten Polizisten zu einem sicheren Ausgang geleitet. Robert Esser, Redakteur der AZ war klar auf der Seite der Gegendemonstranten. § 21 VersG scherte ihn wenig. Alles hier nachzulesen.
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Analyse des Artikels der Aachener Zeitung vom Samstag, den 2.3.2023
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Grün-kursiv-fett = Zitat AZ // Hauptsächlich blau = Kommentar MEDIAGNOSE // Link erster Absatz von MEDIAGNOSE
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In der Fußgängerzone ist es am Samstagmorgen laut geworden. Die Wählerinitiative „SO! Eschweiler“ (Soziales Eschweiler) organisierte eine spontane Kundgebung gegen einen Info-Stand (mit Kundgebung) der AfD.
Kommentar:
Aha, eine organisierte spontane Kundgebung. Das ist bereits ein Widerspruch in sich. Und laut geworden ist es auch. Zu welchem Zweck?
Den Info-Stand hatte die Alternative für Deutschland Eschweiler erst rund 17 Stunden zuvor auf ihrer Facebookseite gepostet, posten lassen – der Stolberger AfD-Stadtverbandssprecher Andreas Klöcker lud nach Eschweiler ein. Er gehörte ebenso zu den Rednern wie der Eschweiler Afd-Fraktionsvorsitzende Michael Winterich und Ferhat Sertürk (Mitglied des Medien- und Kommunikationsteams der Aachener AfD).
Die späte Bekanntgabe des Versammlungstandortes diente wohl der Vermeidung von diversen Störaktionen der Guten von SO!. Man ahnte offensichtlich nichts Gutes.
Die AfD-Aktion startete gegen 10.15 Uhr auf dem Vorplatz von Peek & Cloppenburg an der Marienstraße – gegen eine zunächst einsame tönende Trillerpfeife. Die bekam eine Viertelstunde später Zuwachs: etwas mehr als die von SO! Eschweiler angemeldeten 50 Bürger, darunter auch einzelne Lokalpolitiker, versuchten, die AfD-Sprecher im Takt von Queens „We will rock you“ akustisch niederzuklatschen.
Nochmal – So, so, die nach meiner Meinung SO!-Kriminellen waren also bei der „spontanen“ Versammlung bereits angemeldet. Warum kriminell? Weil sie versuchten, die AfD-Sprecher im Takt von Queens „We will rock you“ akustisch niederzuklatschen. Bereits dies erfüllt meiner Meinung nach den Straftatbestand § 21 VersG. Warum die SO!-Gegendemonstration überhaupt zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort wie die AfD-Kundgebung von Seiten der Stadt/Polizei zugelassen wurde, bleibt deren Geheimnis. Es dürfte doch mittlerweile Allgemeinwissen sein, dass Gegendemostrationen gegen AfD-Veranstaltungen jeglicher Couleur dazu dienen, diese zu verhindern, zu stören. Wenn es sich ergibt auch unter Gewaltanwendung. Das verhindert unsere Polizei denn doch noch regelmäßig. Ausdrücklichen Dank dafür!