Meilenstein – Migration & Asyl & Recht aktuell: Ex-Richter Kölsch im Kontrafunk

Der Jurist und pensionierte Richter Dr. Manfred Kölsch, …

… berichtet über die Schwierigkeiten und Möglichkeiten, Recht und Gesetz gegen illegale Migration durchzusetzen. 

Quelle Zitat & Audiofile

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Zur Vertiefung

Der CDU-angehörige Ministerpräsident von Sachsen, Herr Kretschmer, setzt angesichts der Not der Kommunen bei der Bewältigung der neuen Asylkrise und dem daraus mitverursachten drohenden Wählerverhalten auf einen nationalen Lösungsansatz. Er schlägt eine Grundgesetzänderung vor, ohne konkret zu sagen, was Inhalt dieser Änderung sein könnte. Dem Bürger will er damit vermitteln, keine Anstrengung sei zu groß, um der Masseneinwanderung zu begegnen. Selbst vor einer Grundgesetzänderung schrecke man nicht zurück, wohl wissend, dass es dafür nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit geben wird.

Die Innenminister der EU-Länder haben jetzt einen europäisch geprägten Lösungsversuch der Asylkrise erarbeitet, der die Nationalstaaten entlasten und die Situation an den EU-Außengrenzen verbessern soll.

IDie deutsche Rechtslage

Das nationale Recht stellt alle Mittel zur Verfügung, um der Migrationskrise Herr zu werden. Der Vorschlag des sächsischen Ministerpräsidenten ist Teil der bewusst betriebenen Verdrängungskunst, auf dem verminten Gelände der Migration die wirklichen Probleme anzugehen. Entgegen der hier maßgeblichen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) und des Asylgesetzes (AsylG) ist durch die betriebene Politik ein Einfallstor für ungeregelte Einwanderung geöffnet worden. Es bedarf keiner Grundgesetzänderung, um dieses Einfallstor zu schließen.

Seit der Änderung des Grundgesetzes 1993 heißt es in Art. 16a GG:

Abs. 1:

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

Sämtliche sog. Wohlstandsflüchtlinge sind danach vom Recht auf Asyl ausgeschlossen.

Abs. 2 Satz 2:

Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Deutschland ist ausschließlich von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sog. sicheren Drittstaaten (Schweiz) umgeben. Sämtliche Personen, die über den Landweg einreisen, haben in Deutschland kein Asylrecht. Sie sind an der deutschen Grenze zurückzuweisen. Deshalb heißt es in § 18 Abs. 2 AsylG:

Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist (…).

In der Praxis spielt das Asylgrundrecht aus Art. 16a GG – gerade wegen des strikt formulierten Ausschlusses – kaum noch eine Rolle. Es betrifft Einreisende über den Luft- oder Seeweg. Für diese relativ wenigen Fälle ist die Prüfung von Asylanträgen gemäß § 18a AsylG, Art. 15 der Verordnung (EU) 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) in den Transitbereichen der Flug- oder Seehäfen durchzuführen. Von diesen dort Ankommenden werden zur Zeit nur 1 bis 2 % als asylberechtigt anerkannt.

An Stelle der Zurückweisung, wie es deutsches Recht vorschreibt, ist bei den in der Regel gut informierten Migranten bekannt, dass in Deutschland Grenzkontrollen praktisch nicht bestehen und Zurückweisungen vor Betreten Deutschlands nicht erfolgen. Überstellungen in das Ersteinreiseland der EU werden kaum praktiziert. Das Ersteinreiseland Italien hat zusätzlich im Dezember 2022 mitgeteilt, es werde trotz seiner Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren Rückführungen ablehnen. Abschiebungen nach erfolglos durchgeführtem Asylverfahren werden, im Verhältnis zu der Anzahl der nach Deutschland einreisenden Migranten, nur in zu vernachlässigendem Prozentsatz durchgeführt.

Ohne Angleichungen der Sozialleistungen in der EU wird Deutschland mit seinen – im Vergleich zu anderen europäischen Ländern – Spitzenleistungen im Sozialbereich (auch als „Asylmagnet“ bezeichnet) nicht von Migrationsdruck befreit werden.

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Quelle Ausschnitt, Zitat & kompletter Kommentar

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