Im Namen der Republik“ urteilte das Wiener Verwaltungsgericht (Geschäftszahl VGW-103/048/3227/2021-2), dass ein PCR-Test nicht geeignet ist, die Infektiosität zu bestimmen. Damit erklärte es die Untersagung einer Corona-Demonstration am 31. Januar für unrechtmäßig.
Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid-19“ vom 23.12.2020 aus, so ist ein „bestätigter Fall“ 1) jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure, unabhängig von klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt. Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO. Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt (…)
Vienna.at schreibt: »Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien, auf dessen Stellungnahme die Untersagung der Demos unter anderem beruhte, verwende – in Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission – die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses „Durcheinanderwerfen der Begriffe“ werde einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht, so das Gericht. Für die WHO ausschlaggebend sei nämlich die Anzahl der Infektionen bzw. Erkrankten.
„Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO, lautet der Schluss des Verwaltungsgerichts.«