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Neuregelungen bei der Abschiebungshaft
Mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz werden unter anderem die Voraussetzungen der Abschiebungshaft geändert. So sollen die Voraussetzungen für Sicherungshaft abgesenkt werden, um ein Untertauchen zu verhindern. Ferner wird die sogenannte Vorbereitungshaft auf Gefährder ausgeweitet. Neu eingeführt wird zudem eine „Mitwirkungshaft“. Sie soll eine Vorführung aus der Haft ermöglichen, wenn der Ausländer bestimmten Anordnungen zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung keine Folge leistet. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Klarstellung im Rahmen des Ausreisegewahrsams, dass das Kriterium Fluchtgefahr nicht vorliegen muss.
Zusätzlich zu den bisherigen knapp 500 speziellen Abschiebungshaftplätzen sollen zudem durch ein vorübergehendes Aussetzen des Trennungsgebots von Abschiebungs- und Strafgefangenen bis zu 500 weitere Plätze in Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Abschiebungshaft genutzt werden können. Des Weiteren soll einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin einer geplanten Abschiebung nicht angekündigt werden dürfen, um ein Untertauchen des Betreffenden zu verhindern. Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung werden strafrechtlich als Geheimnis eingestuft. Machen Amtsträger oder „besonders verpflichtete Personen“ dem Abzuschiebenden oder Dritten solche Informationen zugänglich, können sie sich demnach strafbar machen und andere Personen wegen Anstiftung oder Beihilfe belangt werden.
Einführung einer neuen Duldungskategorie
Eingeführt werden soll auch eine neue Duldungskategorie „für Personen mit ungeklärter Identität“. Sie soll Ausreisepflichtigen erteilt werden, deren Abschiebung aus von ihnen zu verantwortenden Gründen nicht vollzogen werden kann, etwa weil sie ihrer Passbeschaffungspflicht nicht nachkommen oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen. Die Betreffenden sollen den Angaben zufolge keine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen; auch soll eine Wohnsitzauflage ausgesprochen werden können.
Außerdem kann künftig die Verletzung von Mitwirkungspflichten während des Asylverfahrens in größerem Umfang als bisher zu Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führen. Asylbewerber, bei denen feststeht, dass Deutschland nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, und deren Überstellung durchgeführt werden kann, sollen nur noch Anspruch auf eingeschränkte Leistungen haben. „Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen“, heißt es in der Vorlage weiter.
Zu den vom Innenausschuss hinzugefügten Ergänzungen zählt unter anderem, dass zur Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers dessen Wohnung von der zuständigen Behörde betreten werden kann. Auch soll ein ausreisepflichtiger Ausländer in Ausreisegewahrsam genommen werden können, wenn er die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat. Ferner vorgesehen ist unter anderem, dass erwachsene Asylbewerber ohne Kinder bis zu eineinhalb Jahren statt wie bisher bis zu sechs Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen sollen.
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