Aiwanger aktuell: Die schöne Geschichte „Fairness“, die wahre Geschichte „Verhinderung einer veritablen Regierungskrise in Bayern“ …
… 5 Wochen vor der Landtagswahl in Bayern
Was kaum jemand weiß, was aber von erheblicher Relevanz ist für die Entscheidung Markus Söders, Herrn Aiwanger im Amt zu belassen, wird weder in Markus Söders Pressekonferenz noch im Sommerinterview des ZDF jeweils am 3.9.2023 erläutert.
Es ist keinesfalls irgendeine nebulöse „Fairness“, die im Politikerleben ohnehin keine Rolle spielt.
Die Antworten auf Söders 25 Fragen können es auch nicht gewesen sein. Da reiht sich Herr Aiwanger in die Reihe der „Vergesslichen“ ein, die aktuell von Olaf Scholz angeführt wird. Die restlichen Antworten sind ebenfalls äußerst schwach.
Es ist derreine Selbsterhaltungstrieb des Markus Söder, …
der genau weiß, dass es mit der Entlassung des Ministers Hubert Aiwanger zu einer schweren Regierungskrise in Bayern kommen würde. Fünf Wochen vor den Landtagswahlen.
Frank Wahlig erläutert den Sachverhalt kurz und knapp im Kommentar, den er am 4.9.2023 bei Kontrafunk aktuell abgegeben hat:
Die Verschriftlichung des entscheidenden Teils im Kommentar:
[…] Es steckt Machtkalkül hinter Söders Verhalten. Was denn sonst. Der Mann ist Profi. Der kennt auch seine Landesverfassung. Die bayrische Verfassung ist sehr speziell. Will Söder einen Minister entlassen, braucht er dafür die Zustimmung des Landtages, das wäre das Ende der Koalition und dann müsste die gesamte Regierung einschließlich des Ministerpräsidenten zurücktreten. Artikel 44 III. Bayern Führungslos, Bayern im Wahlkampf. Nur Verlierer aber moralische Gewinner. Politischer Selbstmord. […]
(1) Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) 1Der Ministerpräsident kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. 2Er muß zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen. 3Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. 4Bis zur Neuwahl eines Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten über. 5Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.
(4) Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
(5) Kommt die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nicht zustande, muß der Landtagspräsident den Landtag auflösen.
Art. 45
Der Ministerpräsident beruft und entläßt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die Staatssekretäre.