Vorbehaltlich der Annahme eines Antrags zur Erweiterung der Tagesordnung berät der Bundestag am Donnerstag, 15. Juni 2023, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (20/6875). Für die Beratung im Plenum sind rund 70 Minuten eingeplant. Im Anschluss soll die Initiative in die Ausschüsse überwiesen werden. Die Federführung bei den Beratungen soll der Ausschuss für Klimaschutz und Energie übernehmen.
Erstmals soll sich das Parlament außerdem mit einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Abschaffung der Modernisierungsumlage zum Schutz der Mieter“ (20/7226) beschäftigen. Die Vorlage soll ebenfalls zuvor auf die Tagesordnung gesetzt werden. Nach der Aussprache im Parlament soll der Antrag federführend im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen weiterberaten werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung leitet die Bundesregierung die Energiewende im Wärmebereich ein. Die dazu seit dem 17. Mai vorliegende Drucksache (20/6875) eröffnet das parlamentarische Verfahren, enthält aber noch keine jüngst gefassten Beschlüsse der Bundesregierung oder der Koalitionsfraktionen zur Änderung des ursprünglichen Regierungsentwurfs. Die Vorlage soll „ein zentraler Schritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045“ sein. Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland werde zum Heizen von Gebäuden und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht, heißt es in dem Entwurf. Mehr als 80 Prozent der Wärmenachfrage werde dabei noch durch Verbrennung fossiler Energieträger gedeckt.
Ab 2024 soll jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Das vorliegende Gesetz verankert diese Vorgabe im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es sieht vor, dass diese Pflicht technologieneutral auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden kann und ermöglicht auch beim Einbau von neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden noch die partielle Nutzung von fossilen Energien.
Sonder- und Härtefallregelungen
Neben der Verankerung der 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen im GEG sieht das Gesetz einige Vorgaben für die Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudeenergiebereich vor, die schnell wirken und gewährleisten sollen, dass Heizenergie effizient genutzt wird. In einigen Sonder- und Härtefällen erhalten die verpflichteten Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe. Die betrifft insbesondere sogenannte Heizungshavarien, den geplanten, aber nicht unmittelbar möglichen Anschluss an ein Wärmenetz und den Austausch von Etagenheizungen und Einzelöfen. Bei Vorliegen einer sogenannten unbilligen Härte können im Einzelfall Ausnahmen von der Pflichterfüllung zugelassen werden, wie es grundsätzlich bei allen GEG-Vorgaben gilt. Die Härtefallregelung wird konkretisiert und ergänzt, unter anderem um die erwartbaren Preisentwicklungen im nationalen und europäischen Emissionshandel.
Die technologieoffene Wahl des Gebäudeeigentümers über den Einbau einer neuen Heizungsanlage kann mit hohen Kosten für den Betrieb der Anlage verbunden sein. Deshalb sollen Mieter vor einer Belastung mit den Mehrkosten geschützt werden. Der Bitte des Bundesrats um eine gerechte Kostenverteilung hat die Bundesregierung laut Vorlage mit der Einlassung entsprochen, man werde im weiteren Verfahren weiterhin darauf achten und prüfen, dass Eigentümer und einkommensarme Mieter vor Überforderungen geschützt werden. (mis/eis/irs/14.06.2023)