Das sächsische Verfassungsgericht …
… gestattet der AfD nun 30 statt 18 Listenplätze und bezeichnete die Beschränkung der Partei durch die Landeswahlleiterin Carolin Schreck als „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“.
Das muss man zwei mal lesen: Über Recht kann man streiten, aber eine „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige“ Entscheidung sollte einer Landeswahlleiterin nicht unterlaufen. Ihre Entscheidung klingt ja wirklich an den Haaren herbeigezogen. Es ist notwendig, diese Details nachzuerzählen. Denn es sieht ganz so aus, als habe der Landeswahlausschuss unter Berufung auf von ihm als geltend erfundene Formalien, die sich nicht klar aus dem Gesetz ergeben, der AfD die Chance auf den dem Wählerwillen entsprechenden Anteil an Parlamentsmandaten nehmen wollen, indem er Formalien in den Vordergrund rückte statt nach Sinn des Gesetzes zu fragen.
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Schönen Freitag
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