Ausreisepflicht & Drei-plus-zwei-Regelung

Dr. Robert Seegmüller ist Richter

… am Bundesverwaltungsgericht. Im Interview mit DIE WELT offenbaren sich die Schritte, die das Staatsversagen in Deutschland legalisieren. Ein weiterer Systembruch – nach Aufgabe der Grenzkontrollen mit Zurückweisung von nicht Einreiseberechtigten – wird hingenommen.

Da nutzt auch der Appell des Richters wenig: Ziel sollte schon weiterhin sein, die vom Gesetzgeber angeordneten Ausreisepflichten auch durchzusetzen.

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Ein Ausschnitt aus dem Interview:
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WELT: Seit drei Jahren können abgelehnte Asylbewerber sogar einen Rechtsanspruch auf drei Jahre Duldung plus zwei Jahre Aufenthaltserlaubnis erhalten, um im erlernten Beruf zu arbeiten. Schafft hier der Staat selbst seine eigenen Abschiebungshindernisse?

Seegmüller: Diese sogenannte Drei-plus-zwei-Regelung ist ein Systembruch. Das deutsche Migrationsrecht unterscheidet grob gesagt zwischen der humanitären Migration, die vor allem im Asylgesetz geregelt ist, und der übrigen Migration, zum Beispiel zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken oder aus familiären Gründen, die im Aufenthaltsgesetz geregelt ist.

Wer auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes einreisen möchte, muss vorher bei der zuständigen Botschaft nachfragen, also ein Visum beantragen. Wer kein Visum hat, darf nicht einreisen. Tut er dies doch, darf ihm im Inland grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz gegeben werden, und er wird zur Ausreise verpflichtet. Wer Asyl beantragen will, kann dies dagegen jederzeit an der Grenze oder auch im Inland tun.

Damit das Asylverfahren nicht zur Umgehung des im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Visumsverfahrens missbraucht wird, schreibt Paragraf 10 AufenthG vor, dass einem abgelehnten Asylbewerber vor seiner Ausreise kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden darf. Die Vorschrift ist gleichsam die rechtliche Brandmauer zwischen dem einen System und dem anderen. Die Drei-plus-zwei-Regelung reißt diese Brandmauer zum Teil ein und schafft damit Anreize für einen Missbrauch des Asylverfahrens zu sachfremden Zwecken.

Bundesinnenminister Horst Seehofer stellt die Asylzahlen für 2018 vor. Hierbei wird deutlich, dass die Anträge mit etwa 185.000 eingehalten wurden und im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent zurückgegangen sind.

 WELT: Was spricht für die Regelung?

Seegmüller: Man kann auf die Dauer die Folgen des großen Vollzugsdefizits im Ausländer- und Asylrecht nicht ausblenden. In Deutschland halten sich inzwischen sehr viele Menschen auf, die ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen und bei denen es auch nicht gelingt, die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen. Mit der Situation dieser Menschen musste die Politik irgendwie umgehen.

Da lag es nahe, jedenfalls denjenigen, die es schaffen, sich wirtschaftlich mit einer Ausbildung und der Aufnahme einer Erwerbsarbeit zu integrieren, einen Weg in die Aufenthaltstitel für Erwerbsmigration nach dem Aufenthaltsgesetz zu eröffnen. Zumal die deutsche Wirtschaft stark auf der Suche nach günstigen Arbeitskräften ist. Insofern verstehe ich die Gründe für die Aufweichung der Trennung zwischen Asyl und regulärer Migration.

Gleichzeitig muss man aber sehr vorsichtig sein, wie viel von der genannten Brandmauer man abreißt und ob nicht eine befristete Öffnung eigentlich ausreichen würde. Denn das Ziel sollte schon weiterhin sein, die vom Gesetzgeber angeordneten Ausreisepflichten auch durchzusetzen.

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