Angedacht war eine multimediale Analyse …
Mehr… zur Rezension #1 der Sendung Anne Will – § 219a .
Ich habe vor allem aus Zeitgründen beschlossen, diese Analyse nicht zu erstellen. Schauen Sie stattdessen bitte die gesamte Sendung …
… und vergleichen Sie die Redebeiträge der einzelnen Teilnehmer mit meiner Kuranalyse: Hier klicken.
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Änderung des § 219a
Der Bundestag hat am Mittwoch, 20. Februar 2019, in erster Lesung einen von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (19/7834) ohne Aussprache direkt zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Die Vorlage ist wortgleich zu einem Gesetzentwurf (19/7693), den die Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingebracht haben und der bereits am Freitag, 15. Februar 2019, in erster Lesung erörtert und anschließend zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen wurde. Über den Koalitionsentwurf wird am Freitag, 22. Februar, im Bundestag abgestimmt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Der Vorlage zufolge soll Paragraf 219a des Strafgesetzbuches in einem neuen Absatz 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt werden. Danach sollen Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zukünftig auch öffentlich ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Sie sollen darüber hinaus weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch Hinweis – insbesondere durch Verlinkung in ihrem Internetauftritt – auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen, die im Gesetz ausdrücklich benannt werden, zugänglich machen dürfen.
Außerdem soll durch eine Änderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz sichergestellt werden, dass es zukünftig eine von der Bundesärztekammer zentral geführte Liste mit Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen gibt, die mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des Paragrafen 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vornehmen. Diese Liste enthält auch Angaben über die dabei jeweils angewendeten Methoden. Die Bundesärztekammer aktualisiert diese Liste monatlich und veröffentlicht sie im Internet. Die Liste wird auch durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit weiteren Informationen veröffentlicht. Der bundesweit zentrale Notruf nach Paragraf 1 Absatz 5 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Hilfetelefon „Schwangere in Not“) sowie die Schwangerschaftsberatungsstellen und -konfliktberatungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz erteilen Auskunft über die in der Liste enthaltenen Angaben.
Bisherige Rechtslage
Nach Paragraf 219a des Strafgesetzbuches ist es derzeit strafbar, öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste anzubieten, die einen Schwangerschaftsabbruch ermöglichen. Davon ist auch die sachliche Information erfasst, dass ein Arzt oder eine Klinik Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.
Auslöser für den Gesetzentwurf ist das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 24. November 2017 gegen die Ärztin Dr. Kristina Hänel, die wegen Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. (vom/sas/21.02.2019)
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Von den Debatten zum Thema wird berichtet.
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